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nach 8 45 behandelt. Bei Sendungen mit lebenden Thieren tritt jedoch sofort das vom
Absender vorgeschriebene Verfahren (§ 3 I) ein, wenn die Sendung nicht binnen zweimal
24 Stunden nach ihrem Eintreffen bei der Bestimmungspostanstalt in Empfang genommen
worden ist. Die Abgabe der Sendungen erfolgt an diejenige Person, die den vollzogenen
Ablieferungsschein, die abquittirte Post-Packetadresse, gegebenenfalls nebst vollzogenem Rück-
schein, bei der Postanstalt abgibt. Letztere ist befugt aber nicht verpflichtet, die Berechtigung
desjenigen, der den Schein rc. übergibt, zu prüfen. Die Empfänger sind, auch wenn die
Sendungen nicht abgeholt werden, zur Rückgabe der erhaltenen Ablieferungsscheine, Post-
Packetadressen rc. verpflichtet.
XXX. Für die Zustellung von Briefpostsendungen, Ablieferungsscheinen, Post-Packet-
adressen, Rückscheinen und Empfangsausweisen (XV) zu Packetpostsendungen in die Wohnung 2c.
des Empfängers wird keine Zustellgebühr erhoben. Werden jedoch die zu Postanweisungen
gehörigen Geldbeträge zugestellt, so kommt für jede Postanweisung bis 5 Mark einschl. eine
Zustellgebühr von 5 Pf. und für jede Postanweisung über 5 Mark eine solche von 10 Pf.
zur Erhebung.
XXXI. Für jede im Landzustellbezirke zugestellte Sendung mit Werthangabe bis
800 Mark einschl., jedes gewöhnliche oder eingeschriebene Packet beträgt die Zustellgebühr
bei einem Gewichte
a) bis 1 Kilogramm einsch. 10 Pf.,
b) über 1 bis 5 Kilogramm einschl. 20 Pf.
Bei höherer Werthangabe (XXVI) oder größerem Gewichte werden für jede Sendung
30 Pf. an Zustellgebühr erhoben.
XXXII. Die zu XXII genannten Sendungen sind von der im Absatz XXXI bezeich
neten Gebühr befreit.
D. Zustellung in Orten mit Posthilfstelle.
XXXIII. Die für Empfänger in Landorten mit Posthilfstelle bestimmten gewöhnlichen
Briefpostsendungen und gewöhnlichen Packete werden der Posthilfstelle zugeführt und vom
Inhaber der Posthilfstelle entweder zugestellt oder zur Abholung bereitgehalten.
XXXIV. Für die Zustellung der Briefpostsendungen ist keine Gebühr zu entrichten;
dagegen kommen für jedes Packet
bis zu 10 Kilogramm einschl. 10 Pf.,
über 10 Kilogramm 20 Pf.
an Zustellgebühr zur Erhebung.
XXXV. Die Abholung der Sendungen bei der Posthilfstelle ist ohne Abgabe einer
schriftlichen Abholungserklärung gestattet.