Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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zur Auszahlung vorlegt. Wegen der siebentägigen Frist, innerhalb der die Postanweisungen 
zur Auszahlung vorzulegen sind, (siehe 8 45 )). 
VI. Stehen der Postanstalt am Bestimmungsorte die erforderlichen Geldmittel augen- 
blicklich nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem die 
Beschaffung der Mittel erfolgt ist. 
VII. Wenn dem Empfänger eine Postanweisung abhanden gekommen ist, so hat derselbe 
der Postanstalt am Bestimmungsort von dem Verluste Mittheilung zu machen. Von dieser 
Postanstalt wird alsdann bei etwaiger Vorlegung der Anweisung die Zahlung bis auf 
Weiteres ausgesetzt. Es ist Sache des Empfängers, durch Vermittelung des Absenders bei 
der Aufgabepostanstalt die Uebersendung eines vom Absender auszufertigenden Doppels der 
Postanweisung zu erwirken. Bei der Einlieferung des Doppels muß die bei der Aufgabe 
der abhanden gekommenen Postanweisung ertheilte Einlieferungsbescheinigung vom Absender 
vorgelegt werden. Die Versendung des Doppels von dem Aufgabe= nach dem Bestimmungsort 
erfolgt kostenfrei. 
§ 43. 
Verweigerung der Annahme von Postsendungen. 
1. Jeder Empfänger kann die Annahme einer für ihn eingegangenen Postsendung ohne 
Angabe eines Grundes verweigern. 
II. Die Annahmeverweigerung muß in der Regel sogleich bei der Zustellung oder Ab- 
holung der Sendung erklärt werden. 
III. Die Verweigerung der Empfangsbescheinigung (§ 39 A), bei Sendungen gegen 
Rückschein auch die Weigerung, den Rückschein zu vollziehen, gilt als Verweigerung der An- 
nahme der Sendung selbst. 
IV. Die Erklärung der Annahmeverweigerung soll auf der Sendung, bei Packeten auf 
der Post-Packetadresse, vom Empfänger vermerkt werden. Lehnt dieser es ab oder handelt 
es sich um Postkarten, so hat der zustellende Bote oder der Beamte der Abgabepostanstalt den 
Vermerk anzubringen und zu unterschreiben. 
V. Der Empfänger darf von dem Inhalt der Sendung, deren Annahme er verweigert, 
keine Kenntniß nehmen und daher auch die Sendung nicht öffnen. 
VI. Hat sich nach Aushändigung einer Packetpostsendung der zustellende Bote aus 
der Wohnung oder dem Geschäftslokale des Empfängers oder der Abholer der Sendung aus 
dem Postlokal entfernt, ist die Sendung überhaupt aus dem unmittelbaren Verwahre der 
Postanstalt einmal entlassen, so wird die Zustellung für geschehen erachtet. Die, wenn auch 
im Beisein des zustellenden Boten oder des Schalterbeamten vom Empfänger vollzogene Er- 
öffnung der Sendung schließt das Recht der Annahmeverweigerung unbedingt aus. 
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