Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M IIT. 279 
IV. Die zu § 8 II bezeichneten Sendungen werden, wenn sie nach erfolgter Abholung 
mit geänderter Aufschrift wieder zur Post eingeliefert werden, als neuaufgegebene Sendungen 
behandelt. 
§ 45. 
Gehandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte. 
I. Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten: 
1. wenn der Empfänger am Bestimmungsort nicht zu ermitteln und die Nachsen- 
dung nach den Vorschriften im § 44 nicht möglich oder nicht zulässig ist; 
2. wenn die Annahme verweigert wird; 
3. wenn eine Sendung mit dem Vermerke „postlagernd“ nicht innerhalb eines 
Monats vom Tage nach dem Eintreffen gerechnet, bei Sendung mit lebenden 
Thieren (8 3) nicht spätestens 2 Tage (2 mal 24 Stunden) nach dem Eintreffen 
von der Post abgeholt wird; 
4. wenn eine Sendung mit Postnachnahme, auch wenn sie mit „postlagernd“ be- 
zeichnet ist, nicht innerhalb 7 Tagen vom Tage nach dem Eingang am Bestim- 
mungsort eingelöst wird; 
5. wenn Briefe mit Werthangabe und Packete auf Grund der ausgehändigten Ab- 
lieferungsscheine 2c. (§ 39 XXIX) oder bei Postanweisungen die Geldbeträge 
nicht innerhalb 7 Tagen vom Tage nach dem Eingang in Empfang genommen 
werden; 
6. wenn die Sendung Loose oder Anbietungen zu einem in Bayern verbotenen 
Glücksspiele enthält und wenn eine solche Sendung sofort nach geschehener Er- 
öffnung an die Post zurückgegeben wird. 
II. Bevor in den Fällen zu Absatz 1 Punkt 1 bis 4 ein Packet als unbestellbar nach 
dem Aufgabcorte zurückgeleitet wird, ist eine Unbestellbarkeits-Meldung an die Aufgabe- 
postanstalt zu erlassen, um die Bestimmung des Absenders über die weitere Behandlung des Packets 
einzuholen. Die Absendung einer Unbestellbarkeits-Meldung hat jedoch zu unterbleiben, wenn 
der Absender durch einen für die Bestimmungspostanstalt verständlichen Vermerk auf der 
Vorderseite der Post-Packetadresse und in der Aufschrift des Packets die sofortige Rücksendung 
desselben nach dem ersten vergeblichen Versuche der Zustellung oder nach Ablauf der vor- 
gesehenen Lagerfrist verlangt oder im Voraus die Zustellung an einen anderen Empfänger 
an demselben oder an einem anderen Orte des Deutschen Reichs vorgeschrieben hat. 
Ist ein Brief mit Werthangabe oder eine Postanweisung deshalb unbestellbar, weil der 
Empfänger wegen unzureichender Adresse nicht sicher erkennbar ist, so muß ebenfalls eine 
Unbestellbarkeits-Meldung erlassen werden, sofern der Absender auf der Sendung genannt ist.
	        
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