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II. Die Gebühr für den Erlaß des Schreibens beträgt 20 Pf.
III. Für die Nachfrageschreiben wegen gewöhnlicher Briefe, Postkarten, Drucksachen,
Geschäftspapiere oder Waarenproben soll diese Gebühr erst nachträglich und nur in denjenigen
Fällen erhoben werden, in denen die richtig erfolgte Aushändigung an den Empfangs-
berechtigten festgestellt wird.
IV. Für die Laufschreiben wegen anderer als der unter III angegebenen Sendungen
ist die Gebühr im Voraus zu entrichten. Die Erstattung erfolgt, wenn sich ergibt, daß die
Nachfrage durch ein Verschulden der Post herbeigeführt worden ist.
V. Für die Lauf= (Nachfrage-) Schreiben, welche portofreie Sendungen betreffen, wird
keine Gebühr erhoben.
§ 48.
Abgabe von Postwerthzeichen.
J. Außer bei den Postanstalten können Postwerthzeichen auch bei den amtlich genehmigten
Verschleißstellen und von den die Landzustellung ausführenden Postboten nach Maßgabe des
von denselben geführten Vorraths bezogen werden. Die Postboten nehmen auf ihren Land-
zustellgängen auch Bestellungen auf Werthzeichen an; auf die Eintragung der Bestellung in
das Postbotenannahmebuch haben die Bestimmungen im § 26 V sinngemäße Anwendung
zu finden.
II. Die Freimarken und gestempelten Kartenbriefformulare werden ebenso wie die
gestempelten Postkarten und Postanweisungsformulare (§ 11 II und § 17 V) zum Neunwerthe
des Stempels an das Publikum abgegeben. Wegen der für gestempelte Streifbänder außer
dem Stempelnennwerthe zur Erhebung kommenden Herstellungskosten siehe § 12 V.
III. Die Postverwaltung ist nicht verbunden, Postwerthzeichen baar einzulösen. Außer
Kurs gesetzte Postwerthzeichen werden innerhalb der öffentlich bekannt zu machenden Frist bei
den Postanstalten zum Neunwerthe gegen giltige Postwerthzeichen umgetauscht. Nach Ablauf
dieser Frist kann der Umtausch nicht mehr beansprucht werden.
IV. Zum Umtausche in den Händen des Publikums unbrauchbar gewordener Frei-
marken ist die Postverwaltung nicht verpflichtet. Beschädigte oder sonstwie unbrauchbar gewordene
gestempelte Streifbänder werden gegen Entrichtung der Herstellungskosten von 4 Pf. für je
10 Stück in neue Formulare umgetauscht; für ebensolche gestempelte Kartenbriefformulare,
gestempelte Postkarten und Postanweisungsformulare beträgt die Umtauschgebühr 1 Pf. für
jedes Stück.
V. Im Privatwege hergestellte Briefumschläge, Kartenbriefformulare, Postkarten, offene
gedruckte Karten und Streifbänder werden zur Abstempelung mit dem bayerischen Freimarken-
stempel unter den bei jeder Postanstalt zu erfragenden Bedingungen angenommen.
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