Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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II. Die Gebühr für den Erlaß des Schreibens beträgt 20 Pf. 
III. Für die Nachfrageschreiben wegen gewöhnlicher Briefe, Postkarten, Drucksachen, 
Geschäftspapiere oder Waarenproben soll diese Gebühr erst nachträglich und nur in denjenigen 
Fällen erhoben werden, in denen die richtig erfolgte Aushändigung an den Empfangs- 
berechtigten festgestellt wird. 
IV. Für die Laufschreiben wegen anderer als der unter III angegebenen Sendungen 
ist die Gebühr im Voraus zu entrichten. Die Erstattung erfolgt, wenn sich ergibt, daß die 
Nachfrage durch ein Verschulden der Post herbeigeführt worden ist. 
V. Für die Lauf= (Nachfrage-) Schreiben, welche portofreie Sendungen betreffen, wird 
keine Gebühr erhoben. 
§ 48. 
Abgabe von Postwerthzeichen. 
J. Außer bei den Postanstalten können Postwerthzeichen auch bei den amtlich genehmigten 
Verschleißstellen und von den die Landzustellung ausführenden Postboten nach Maßgabe des 
von denselben geführten Vorraths bezogen werden. Die Postboten nehmen auf ihren Land- 
zustellgängen auch Bestellungen auf Werthzeichen an; auf die Eintragung der Bestellung in 
das Postbotenannahmebuch haben die Bestimmungen im § 26 V sinngemäße Anwendung 
zu finden. 
II. Die Freimarken und gestempelten Kartenbriefformulare werden ebenso wie die 
gestempelten Postkarten und Postanweisungsformulare (§ 11 II und § 17 V) zum Neunwerthe 
des Stempels an das Publikum abgegeben. Wegen der für gestempelte Streifbänder außer 
dem Stempelnennwerthe zur Erhebung kommenden Herstellungskosten siehe § 12 V. 
III. Die Postverwaltung ist nicht verbunden, Postwerthzeichen baar einzulösen. Außer 
Kurs gesetzte Postwerthzeichen werden innerhalb der öffentlich bekannt zu machenden Frist bei 
den Postanstalten zum Neunwerthe gegen giltige Postwerthzeichen umgetauscht. Nach Ablauf 
dieser Frist kann der Umtausch nicht mehr beansprucht werden. 
IV. Zum Umtausche in den Händen des Publikums unbrauchbar gewordener Frei- 
marken ist die Postverwaltung nicht verpflichtet. Beschädigte oder sonstwie unbrauchbar gewordene 
gestempelte Streifbänder werden gegen Entrichtung der Herstellungskosten von 4 Pf. für je 
10 Stück in neue Formulare umgetauscht; für ebensolche gestempelte Kartenbriefformulare, 
gestempelte Postkarten und Postanweisungsformulare beträgt die Umtauschgebühr 1 Pf. für 
jedes Stück. 
V. Im Privatwege hergestellte Briefumschläge, Kartenbriefformulare, Postkarten, offene 
gedruckte Karten und Streifbänder werden zur Abstempelung mit dem bayerischen Freimarken- 
stempel unter den bei jeder Postanstalt zu erfragenden Bedingungen angenommen. 
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