Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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XI. Für Sendungen mit höherer Werthangabe als 800 Mark, die der Absender auf 
seine Gefahr dem Postboten zur Einlieferung bei der Postanstalt übergeben hat, beginnt die 
Haftpflicht der Postanstalt erst mit der ordnungsmäßig erfolgten Uebergabe der Sendung an 
die Postanstalt durch den Postboten. 
C. Haftung im Falle der Aufgabe oder Niederlegung bei einer Posthilfstelle. 
XII. Für die bei einer Posthilfstelle aufgegebenen gewöhnlichen Packete wird in dem— 
selben Umfange gehaftet, wie für derartige bei den Postanstalten eingelieferte Sendungen. 
XIII. Wird vom Absender zur Weitergabe von eingeschriebenen Packeten und Sendungen 
mit Werthangabe an den Postboten die Vermittelung einer Posthilfstelle in Anspruch genommen, 
so beginnt die Haftpflicht der Postanstalt erst mit der ordnungsgemäß erfolgten Uebergabe der 
Sendung an den Postboten durch den Inhaber der Posthilfstelle. 
D. Ersatzforderung. 
XIV. Auf die Geltendmachung von Ersatzforderungen finden die Bestimmungen im 
§ 50 Xl und XII Anwendung. 
E. Ersatzleistung. 
XV. In Verlustfällen besteht die von der Postverwaltung zu leistende Entschädigung: 
a) für Sendungen mit Werthangabe in dem Ersatze des vom Absender angegebenen 
Werthes; 
b) für Packete ohne Werthangabe in dem Ersatze des wirklich erlittenen Schadens 
bis zu dem Meistbetrage von 3 Mark für je 500 Gramm oder einen Theil 
derselben; 
) für eingeschriebene Packete in einem Ersatzbetrage von 42 Mark. Wenn jedoch 
die Ersatzsumme, nach der Bestimmung zu b berechnet, mehr als 42 Mark 
beträgt, so wird diese höhere Entschädigung geleistet. 
XVI. Bei der Ersatzleistung in der Höhe des angegebenen Werthes wird vorausgesetzt, 
daß die Werthangabe nach Vorschrift (§ 9 II) geschehen sei. Beweist die Postanstalt, daß 
der angegebene Werth den gemeinen Werth des Inhalts übersteigt, so hat sie nur letzteren 
zu ersetzen. Ist in betrüglicher Absicht der Werth zu hoch angegeben worden, so verliert 
der Absender nicht nur jeden Anspruch auf Schadenersatz, sondern wird auch nach den Gesetzen 
bestraft. 
XVII. Ist den im § 9 über die Anbringung der Werthangabe gegebenen Vorschriften 
nicht genügt, so wird die Werthangabe als nicht geschehen erachtet und Ersatz nur nach 
Maßgabe der Bestimmung zu XVb geleistet. 
XVIII. Besteht der zu Verlust gegangene Werthinhalt in kurshabenden Papieren oder 
dem Kurse unterworfenen Gegenständen, so ist die Postanstalt nur zum Ersatze des Kurs-
	        
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