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8 62.
Versendung von Beitungen mit Prämien.
I. Bei Zeitungen, deren Verleger den Beziehern sogenannte Prämien, in Bildwerken
oder anderen Kunstgegenständen, Büchern u. dergl. bestehend, gewähren, tritt die Besorgung der
Prämien durch die betheiligten Postanstalten nur insoweit ein, als die Kosten für die
Prämien in dem gewöhnlichen Erlaßpreise der Zeitung mit eingeschlossen sind.
II. Sofern die Prämien ihrer Beschaffenheit nach als Beilagen der Zeitungen versendet
oder mindestens in die Zeitungspackete ohne Schwierigkeiten eingeschlossen werden können,
findet die Versendung in dieser Weise kostenfrei statt. Können dagegen die Prämien nur
in besonderer Verpackung, z. B. in Rollen, zur Versendung gelangen, so müssen dieselben
als besondere Sendungen, die von dem Verleger zu verpacken sind und dem für ihre Gattung
festgesetzten Porto unterliegen, behandelt werden.
§ 63.
Versendung von Probeblättern und Ankündigung neuer Zeitungen.
I. Probeblätter und Ankündigungen neuer Zeitungen dürfen innerhalb Bayerus auf
dem Postzeitungsweg ohne weitere Vergütung versendet werden, wenn dieselben nicht an bestimmte
Empfänger gerichtet, sondern den Postanstalten zur beliebigen Vertheilung überlassen
werden wollen, und wenn die Probeblätter mit der auf das Blatt selbst gedruckten Bezeichnung
„Probeblatt“ versehen sind.
II. Diese Begünstigung erstreckt sich nur auf solche Zeitungen, welche vordem noch
nicht auf dem Postzeitungswege vertrieben worden sind, oder welche nach Aenderung des
Formats, des Titels oder der Erscheinungsweise als neue Zeitungen angesehen werden können.
8 64.
Tausch- und Freieremplare.
Tausch- und Freiexemplare, die von den Verlegern der in Bayern erscheineuden Zeitungen
untereinander oder an andere Personen innerhalb Bayerns versendet werden wollen, können
auf dem Postzeitungswege befördert werden, wenn vom Verleger der Verlagspostanstalt vor
dem Beginne der Bezugszeit die Empfänger schriftlich bekannt gegeben und für die Ver—
sendung die gewöhnlichen Zeitungsgebühren im Voraus entrichtet werden. Für die dienstlichen
Freiexemplare für kgl. Behörden ist keine Zeitungsgebühr zu entrichten.
§ 65.
Abrechnung mit den Verlegern.
I. Die Verlagspostanstalten rechnen mit den Verlegern am Ende eines jeden Semesters,
bei Zeitungen mit ganzjähriger Bezugszeit am Ende dieser ab. Vorschußzahlungen sind in
angemessenen Zeiträumen nach Maßgabe der bereits gelieferten Zeitungsnummern zrlässig.