Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M  II.  297

8  62.
Versendung  von  Beitungen  mit  Prämien.

I.  Bei  Zeitungen,  deren  Verleger  den  Beziehern  sogenannte  Prämien,  in  Bildwerken
oder  anderen  Kunstgegenständen,  Büchern  u.  dergl.  bestehend,  gewähren,  tritt  die  Besorgung  der
Prämien  durch  die  betheiligten  Postanstalten  nur  insoweit  ein,  als  die  Kosten  für  die
Prämien  in  dem  gewöhnlichen  Erlaßpreise  der  Zeitung  mit  eingeschlossen  sind.

II.  Sofern  die  Prämien  ihrer  Beschaffenheit  nach  als  Beilagen  der  Zeitungen  versendet
oder  mindestens  in  die  Zeitungspackete  ohne  Schwierigkeiten  eingeschlossen  werden  können,
findet  die  Versendung  in  dieser  Weise  kostenfrei  statt.  Können  dagegen  die  Prämien  nur
in  besonderer  Verpackung,  z.  B.  in  Rollen,  zur  Versendung  gelangen,  so  müssen  dieselben
als  besondere  Sendungen,  die  von  dem  Verleger  zu  verpacken  sind  und  dem  für  ihre  Gattung
festgesetzten  Porto  unterliegen,  behandelt  werden.

§  63.
Versendung  von  Probeblättern  und  Ankündigung  neuer  Zeitungen.

I.  Probeblätter  und  Ankündigungen  neuer  Zeitungen  dürfen  innerhalb  Bayerus  auf
dem  Postzeitungsweg  ohne  weitere  Vergütung  versendet  werden,  wenn  dieselben  nicht  an  bestimmte
  Empfänger  gerichtet,  sondern  den  Postanstalten  zur  beliebigen  Vertheilung  überlassen
werden  wollen,  und  wenn  die  Probeblätter  mit  der  auf  das  Blatt  selbst  gedruckten  Bezeichnung
„Probeblatt“  versehen  sind.

II.  Diese  Begünstigung  erstreckt  sich  nur  auf  solche  Zeitungen,  welche  vordem  noch
nicht  auf  dem  Postzeitungswege  vertrieben  worden  sind,  oder  welche  nach  Aenderung  des
Formats,  des  Titels  oder  der  Erscheinungsweise  als  neue  Zeitungen  angesehen  werden  können.

8  64.
Tausch-  und  Freieremplare.

Tausch-  und  Freiexemplare,  die  von  den  Verlegern  der  in  Bayern  erscheineuden  Zeitungen
untereinander  oder  an  andere  Personen  innerhalb  Bayerns  versendet  werden  wollen,  können
auf  dem  Postzeitungswege  befördert  werden,  wenn  vom  Verleger  der  Verlagspostanstalt  vor
dem  Beginne  der  Bezugszeit  die  Empfänger  schriftlich  bekannt  gegeben  und  für  die  Ver—
sendung  die  gewöhnlichen  Zeitungsgebühren  im  Voraus  entrichtet  werden.  Für  die  dienstlichen
Freiexemplare  für  kgl.  Behörden  ist  keine  Zeitungsgebühr  zu  entrichten.

§  65.
Abrechnung  mit  den  Verlegern.

I.  Die  Verlagspostanstalten  rechnen  mit  den  Verlegern  am  Ende  eines  jeden  Semesters,
bei  Zeitungen  mit  ganzjähriger  Bezugszeit  am  Ende  dieser  ab.  Vorschußzahlungen  sind  in
angemessenen  Zeiträumen  nach  Maßgabe  der  bereits  gelieferten  Zeitungsnummern  zrlässig.