Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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II. Personen- Beförderung. 
8 TI. 
Geförderungsgelegenheit. 
Durch die Postanstalt werden Personen entweder mittelst der für den ordentlichen 
Postverkehr eingerichteten Postomnibus= und Kariol-Fahrten (Personenposten) oder mittelst 
Extraposten befördert. 
Die Postbotenfahrten werden als ordentliche Beförderungsmittel für Personen nicht 
betrachtet. 
A. Personenbeförderung mit den ordentlichen Posten. 
§ 72. 
Annahme der Reisenden. 
I. Die Meldung zur Reise mit den Personenposten kann entweder bei den Post- 
anstalten oder bei den für die einzelnen Kurse besonders genehmigten Einschreib= und Halte- 
stellen stattfinden. 
II. Die Annahme der Reisenden zu den Personenposten ist auf die Anzahl der Plätze 
in den verwendeten Wagen beschränkt. Ausnahmen von dieser Beschränkung werden durch 
das zuständige k. Oberpostamt besonders bekannt gegeben. 
III. Bei den Postanstalten an Zwischenorten sowie bei den Einschreib= und Haleestellen 
kann die Annahme von Reisenden nur bedingt, d. h. für den Fall geschehen, daß noch freie 
Plätze in dem durchfahrenden Wagen vorhanden sind. 
§ 73. 
Personen, die von der Beförderung mit der Post ausgeschlossen sind. 
Von der Beförderung mit der Post sind ausgeschlossen: 
a) kranke Personen, deren Zustand den Mitreisenden beschwerlich fallen müßte, 
b) Personen, die wegen Betrunkenheit, rohen Benehmens oder Unreinlichkeit Anstoß 
erregen, 
c) Kinder unter 4 Jahren ohne Begleitung, 
d) Gefangene, 
e) Personen, welche Hunde oder geladene Schießwaffen mit sich führen. 
§ 74. 
Seit der Anmeldung. 
I. Die Anmeldung zur Reise kann frühestens 8 Tage vor dem Tage der Abreise und 
muß spätestens eine Viertelstunde vor Abgang des Wagens erfolgen.
	        
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