Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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877.
Erstattung  von  Personengeld.

I.  Das  Personengeld  wird  erstattet,  wenn  die  Postanstalt  die  durch  die  Annahme  des
Reisenden  eingegangene  Verbindlichkeit  ohne  dessen  Verschulden  nicht  erfüllen  kann.

II  Die  Erstattung  von  Personengeld  soll  auch  dann  zulässig  sein,  wenn  der  Reisende
an  der  Benutzung  der  Post  aus  irgend  einem  anderen  Grunde  verhindert  ist  und  die
Erstattung  mindestens  15  Minuten  vor  dem  planmäßigen  Abgange  der  Post  beantragt.

III.  Die  Erstattung  erfolgt  gegen  Rückgabe  des  Reisescheins  (§  78)  und  gegen
Bescheinigung  mit  demjenigen  Betrage  des  Personengeldes,  welcher  von  dem  Reisenden  für
die  mit  der  Post  noch  nicht  zurückgelegte  Strecke  erhoben  worden  ist.

8  78.
Reiseschein.
I.  Der  Reisende  erhält  gegen  Entrichtung  des  Personengeldes  (§  76)  einen  Reiseschein,  der
a)  die  Nummer  der  Fahrt,  sowie  Ort,  Tag  und  Stunde  der  Abreise,
b)  den  Bestimmungsort,  bis  zu  dem  die  Taxe  erlegt  worden  ist,  und
c)  die  Nummer  des  Platzes,  den  der  Reisende  bei  der  Fahrt  anzusprechen  befugt  ist,
zu  enthalten  hat.  «

II.  Es  ist  Sache  des  Reisenden,  sofort  bei  Empfang  den  Schein  auf  die  richtige  Angabe
des  Tages  und  Bestimmungsortes  sowie  der  Fahrtnummer  oder  Abgangszeit  zu  prüfen,  und
kann  nach  der  ohne  Erinnerung  erfolgten  Annahme  des  Scheins  ein  Einwand  gegen  diese
Angaben  nicht  mehr  beachtet  werden.

III.  Die  Nummer  (Ic)  des  Scheins  richtet  sich  nach  der  Reihenfolge,  in  welcher  die
Anmeldung  zur  Reise  geschehen  ist,  jedoch  steht  jedem  Reisenden  auch  die  Wahl  unter  den
noch  übrigen  nicht  abgegebenen  Nummern  des  Postwagens  frei.

IV.  Der  Reiseschein  ist  nur  für  die  Fahrt  giltig,  für  welche  er  ausgestellt  worden  ist,
und  muß  auf  Verlangen  auch  während  der  Fahrt  dem  kontrolirenden  Beamten  vorgezeigt  werden.

§  79.
Ordnung  der  plätze.

I.  Die  Ordnung  der  Plätze  ergibt  sich  aus  den  Nummern  über  den  Sitzplätzen.

II.  Die  Reisenden  ordnen  sich  nach  der  Reihenfolge  ihrer  Anmeldung  und  der  auf  den
Reisescheinen  angegebenen  Nummern  nach  der  Bestimmung,  daß  auf  einer  und  derselben  Postfahrt
  die  früher  zugegangenen  Reisenden  vor  den  später  hinzukommenden  den  Vorrang  haben.

III.  Der  Anspruch  auf  die  hiernach  sich  ergebende  Reihenfolge  und  Platzvertheilung
verbleibt  den  Reisenden  bis  zu  dem  Orte,  nach  welchem  sie  Zahlung  geleistet  haben.