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Postgeld für Postillonstrinkgeld bei
2311 6 2 34 6 tuteer
au — —
Kilometer Pferde. « Pferden
M. Pf.] M. i] M. M. Pf.s M. Pf.M. Pf. M. Pf. M. Pf. M. Pf
15 : 50 1 25% „0 %%%% 5 50 1 650
16 s 116 —24 —160h 2 40h 3 20 P 1 60
17 8 5012 725 5 55 40 s 10 1 70
18 9 —113 s5018 27 —160 2 20 3 60 5 40 1 80
19 9 504 26 19 28 s0 1 vo 2 851 3 830 70 1090
20 10 — 15 —20 — 30 — 2—3—426— 2 —
21 10 5 „% 1
22 11 6 502 —33 2 20 3 30 „60 2 20
23 11 50|12 2523.534 50% 30y2 16830
24 12 —+82243362 40 CC3H 20 2 4
25 12 5018 7525 37 50 5 S50 2 5
weiter e 1 — 500— 75 1 50 10 15— 20— 30 — 10
* 1 i ·
II. Für das Schmieren eines Postwagens hat der Reisende 40 Pfennig zu entrichten.
Gleiche Vergütung zahlen jene Reisenden, welche mit eigenem Wagen reisen und diesen
schmieren lassen.
III. Bei Reisen des königlichen Hofes werden die Postillonstrinkgelder nach den
besonderen Bestimmungen gezahlt.
IV. Auf Entfernungen unter 15 Kilometer sind die Gebühren nach der Entfernung
von 15 Kilometer zu entrichten.
V. Wenn Reisende auf einer Station ankommen und mit den nämlichen Pferden
wieder zurückreisen wollen, so wird — wenn der Aufenthalt nicht über 4 Stunden beträgt,
für die Rückfahrt die Hälfte der Extraposttaxe, des Wagengeldes und Postillonstrinkgeldes —
wenn aber der Aufenthalt über 4 Stunden beträgt, die volle Taxe wie für die Hinfahrt
erhoben.
VI. Die Extraposttaxe, das Wagengeld, das Schmiergeld, dann der zur Erhebung
kommende Pflaster= und Brückenzoll müssen von dem Reisenden vor der Abfahrt an den
Posthalter bezahlt und kann hierüber eine Bescheinigung verlangt werden.
VII. Die Trinkgelder für die Postillone werden an diese von den Reisenden nach
vollendeter Fahrt verabfolgt.