Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Postgeld  für  Postillonstrinkgeld  bei
2311  6  2  34  6  tuteer

au  —  —

Kilometer  Pferde.  «  Pferden
M.  Pf.]  M.  i]  M.  M.  Pf.s  M.  Pf.M.  Pf.  M.  Pf.  M.  Pf.  M.  Pf
15  :  50  1  25%  „0  %%%%  5  50  1  650
16  s  116  —24  —160h  2  40h  3  20  P  1  60
17  8  5012  725  5  55  40  s  10  1  70
18  9  —113  s5018  27  —160  2  20  3  60  5  40  1  80
19  9  504  26  19  28  s0  1  vo  2  851  3  830  70  1090
20  10  —  15  —20  —  30  —  2—3—426—  2  —
21  10  5  „%  1
22  11  6  502  —33  2  20  3  30  „60  2  20
23  11  50|12  2523.534  50%  30y2  16830
24  12  —+82243362  40  CC3H  20  2  4
25  12  5018  7525  37  50  5  S50  2  5
weiter  e  1  —  500—  75  1  50  10  15—  20—  30  —  10

*  1  i  ·

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

II.  Für  das  Schmieren  eines  Postwagens  hat  der  Reisende  40  Pfennig  zu  entrichten.
Gleiche  Vergütung  zahlen  jene  Reisenden,  welche  mit  eigenem  Wagen  reisen  und  diesen
schmieren  lassen.

III.  Bei  Reisen  des  königlichen  Hofes  werden  die  Postillonstrinkgelder  nach  den
besonderen  Bestimmungen  gezahlt.

IV.  Auf  Entfernungen  unter  15  Kilometer  sind  die  Gebühren  nach  der  Entfernung
von  15  Kilometer  zu  entrichten.

V.  Wenn  Reisende  auf  einer  Station  ankommen  und  mit  den  nämlichen  Pferden
wieder  zurückreisen  wollen,  so  wird  —  wenn  der  Aufenthalt  nicht  über  4  Stunden  beträgt,
für  die  Rückfahrt  die  Hälfte  der  Extraposttaxe,  des  Wagengeldes  und  Postillonstrinkgeldes  —
wenn  aber  der  Aufenthalt  über  4  Stunden  beträgt,  die  volle  Taxe  wie  für  die  Hinfahrt
erhoben.

VI.  Die  Extraposttaxe,  das  Wagengeld,  das  Schmiergeld,  dann  der  zur  Erhebung
kommende  Pflaster=  und  Brückenzoll  müssen  von  dem  Reisenden  vor  der  Abfahrt  an  den
Posthalter  bezahlt  und  kann  hierüber  eine  Bescheinigung  verlangt  werden.

VII.  Die  Trinkgelder  für  die  Postillone  werden  an  diese  von  den  Reisenden  nach
vollendeter  Fahrt  verabfolgt.