Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Ueberfahren  der  Poststationen.

I.  Die  Posthalter  sind  nicht  befugt,  eine  benachbarte  Poststallstation  zu  überfahren.

II.  Für  den  Fall  jedoch,  daß  auf  der  nächsten  Poststallstation  Postpferde  nicht  abgegeben
werden  können,  kann  der  Posthalter  bewilligen,  daß  seine  Pferde  bis  zur  folgenden  Station
weiter  verwendet  werden.

III.  Ist  der  Ort,  wohin  sich  ein  Reisender  begibt,  nur  höchstens  5  Kilometer  von  der
nächsten  Station  entfernt,  so  können  die  Pferde,  ohne  auf  der  zwischenliegenden  Poststation
umgespannt  zu  werden,  bis  zum  Bestimmungsorte  des  Reisenden  durchaus  verwendet  werden.

§  95.
Geförderung  auf  Seitenorte.

I.  Die  Posthalter  sind  verbunden,  Reisende  auf  Verlangen  nach  solchen  Seitenorten,
an  denen  keine  Poststation  besteht  und  sohin  auch  keine  Postentfernung  festgesetzt  ist,  zu  befördern,
  wenn  die  Wegeslänge  dahin  nicht  mehr  als  30  Kilometer  beträgt.

II.  Im  Falle  die  zu  befahrende  Straße  nicht  chaussirt  ist,  muß  die  Hälfte  der  Extraposttaxe
  und  des  Postillonstrinkgeldes  nach  Masßgabe  der  Ortsentfernung  mehr  bezahlt  werden.

§  96.

Führung  der  Postpferde.

Dem  Postillon  allein  gebührt  es,  die  Pferde  zu  führen.  Wenn  der  Reisende  oder  dessen
Leute  an  dem  Postillon  Thätlichkeiten  verüben,  so  hat  der  Postillon  die  Befugniß,  sogleich
auszuspannen,  ohne  daß  der  Reisende  Anspruch  auf  Rückersatz  der  erlegten  Extraposttaxen
erheben  kann.  Dasselbe  gilt,  wenn  der  Reisende  die  Pferde  durch  Schläge  antreiben  will.

§  97.

Haftung.

I.  Bei  der  Extrapostbeförderung  wird  von  der  Postverwaltung  weder  für  den  Verlust
oder  die  Beschädigung  an  Sachen,  welche  der  Reisende  bei  sich  führt,  noch  bei  einer  körperlichen
  Beschädigung  des  Reisenden  Entschädigung  geleistet  (vergl.  S§  11  des  Postgesetzes).

II.  Die  Extrapostreisenden  können  jedoch  Entschädigungsansprüche  gegen  den  Posthalter
geltend  machen.