Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M 18. 
10.— 
11. 
14. 
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auf den Drucksachen selbst den Tag der Absendung, die Unterschrift oder Firma 
sowie den Stand und Wohnort des Absenders handschriftlich oder auf mechanischem 
Wege anzugeben oder abzuändern; 
Druckfehler zu berichtigen; 
Korrekturbogen das Mannfskript beizufügen und in den Korrekturbogen Aenderungen 
und Zusätze zu machen, welche die Korrektur, die Form und den Druck betreffen, 
solche Zusätze bei mangelndem Raume auch auf besonderen Zetteln anzubringen; 
gewisse Stellen des gedruckten Textes zu durchstreichen, um sie unleserlich zu machen: 
Worte oder Theile des Textes, auf welche man die Aufmerksamkeit zu lenken 
wünscht, durch Anstriche hervorzuheben und zu unterstreichen; 
bei Preislisten, Börsenzetteln, Handelscirkularen und Prospekten Zahlen nebst Zu- 
sätzen, die als Bestandtheile der Preisbestimmung zu betrachten sind, sowie bei 
Reise-Ankündigungen den Namen des Reisenden, den Tag seines Eintreffens und 
den Namen des Ortes, den er zu besuchen beabsichtigt, mit der Feder oder auf 
mechanischem Wege einzutragen oder zu berichtigen; 
in Anzeigen über die Abfahrt von Schiffen den Tag der Abfahrt handschriftlich anzugeben; 
in Einladungs- und Einberufungskarten den Namen des Eingeladenen oder Ein- 
berufenen sowie Zeit, Zweck und Ort der Zusammenkunft zu vermerken: 
auf Büchern, Musikalien, Zeitungen, Zeitschriften, Bildern, Landkarten, Weih- 
nachts= und Neujahrskarten eine Widmung hinzuzufügen und diesen Drucksachen 
eine auf den Gegenstand bezügliche Rechnung beizulegen sowie die Rechnung mit 
solchen handschriftlichen Zusätzen zu versehen, die den Inhalt der Sendung 
betreffen und nicht die Eigenschaft einer besonderen, mit diesem in keiner Be- 
ziehung stehenden Mittheilung haben: 
bei Bücher= und Subskriptionszetteln für buchhändlerische Werke, Bücher, Zeitungen, 
Zeitschriften, Bilder und Musikalien die bestellten oder angebotenen Werke 2c. 
handschriftlich zu bezeichnen und die gedruckten Mittheilungen ganz oder theilweise 
zu durchstreichen oder zu unterstreichen; 
2. Modebilder, Landkarten r2c. auszumalen; 
bei Ausschnitten aus Zeitungen, Zeitschriften und Büchern handschriftlich oder 
auf mechanischem Wege Titel, Tag, Nummer und Adresse der Veröffentlichung, 
welcher der Artikel entnommen ist, hinzuzufügen; 
bei Quittungskarten über Invalidenversicherungsbeiträge die durch das Invaliden. 
versicherungsgesetz vom 13. Juli 1899 zugelassenen Eintragungen handschriftlich 
oder auf mechanischem Wege vorzunehmen, die Beitragsmarken aufzukleben und 
die aufgeklebten Marken zu entwerthen oder zu vernichten;
	        
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