Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

78  (Zuwachssteuergesetz.)

9.  beim  Austausch  im  Inland  gelegener  Grundstücke  zum  Zwecke  der  Zusammenlegung
  (Flurbereinigung),  der  Grenzregelung  oder  der  besseren  Gestaltung
  von  Bauflächen  (Umlegung)  sowie  bei  Ablösung  von  Rechten  an
Forsten,  wenn  diese  Maßnahmen  auf  der  Anordnung  einer  Behöäörde  beruhen
  oder  von  einer  solchen  als  zweckdienlich  anerkannt  werden;

10.  beim  Austausch  von  Feldesteilen  zwischen  angrenzenden  Bergwerken  und
bei  der  Vereinigung  von  zwei  oder  mehreren  Bergwerken  zum  Zwecke  der
besseren  bergbaulichen  Ausnutzung,  sofern  der  Austausch  oder  die  Vereinigung
  nicht  zum  Zwecke  der  Steuerersparung  erfolgt;

11.  bei  entgeltlicher  Veräußerung  von  Grundbesitz  an  die  Gemeinde  zu  Straßenbauzwecken;


12.  bei  Veränderungen,  die  nur  zur  Berichtigung  des  Grundbuchs  oder  des
Katasters  erfolgen.

Zu  den  Miterben  im  Sinne  von  Nummer  4  und  8  wird  der  überlebende

Ehegatte  gerechnet,  der  mit  den  Erben  des  verstorbenen  Ehegatten  gütergemeinschaftliches
  Vermögen  zu  teilen  hat.

V.  Begriff  des  Wertzuwachses.
l1l.

Als  steuerpflichtiger  Wertzuwachs  gilt  der  Unterschied,  der  sich  bei  den  einzelnen
  steuerpflichtigen  Rechtsgeschäften  (§§  6—8)  einschließlich  der  Hinzu=  und
Abrechnungen  zwischen  dem  Erwerbs=  und  dem  Veräußerungspreis  ergibt.

Tritt  beim  Erwerb  oder  bei  der  Veräußerung  an  die  Stelle  des  Preises  der

Wert,  so  ist  dieser  statt  des  Preises  maßgebend.
Wert  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  der  gemeine  Wert.

12.
Beruht  der  Erwerb  eines  Grundstücks  auf  einem  nach  §  10  steuerfreien
Rechtsvorgang,  so  ist  bei  der  Bemessung  des  Wertzuwachses  von  dem  Preise  des
letzten  steuerpflichtigen  Rechtsvorgangs  auszugehen.
8  13.
Liegt  der  letzte  steuerpflichtige  Rechtsvorgang  mehr  als  20  Jahre  vor  dem
Eintritt  der  Steuerpflicht,  so  ist  als  Erwerbspreis  der  Wert  anzusehen,  den  das