Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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auf  den  Drucksachen  selbst  den  Tag  der  Absendung,  die  Unterschrift  oder  Firma
sowie  den  Stand  und  Wohnort  des  Absenders  handschriftlich  oder  auf  mechanischem
Wege  anzugeben  oder  abzuändern;

Druckfehler  zu  berichtigen;

Korrekturbogen  das  Mannfskript  beizufügen  und  in  den  Korrekturbogen  Aenderungen
und  Zusätze  zu  machen,  welche  die  Korrektur,  die  Form  und  den  Druck  betreffen,
solche  Zusätze  bei  mangelndem  Raume  auch  auf  besonderen  Zetteln  anzubringen;
gewisse  Stellen  des  gedruckten  Textes  zu  durchstreichen,  um  sie  unleserlich  zu  machen:
Worte  oder  Theile  des  Textes,  auf  welche  man  die  Aufmerksamkeit  zu  lenken
wünscht,  durch  Anstriche  hervorzuheben  und  zu  unterstreichen;

bei  Preislisten,  Börsenzetteln,  Handelscirkularen  und  Prospekten  Zahlen  nebst  Zusätzen,
  die  als  Bestandtheile  der  Preisbestimmung  zu  betrachten  sind,  sowie  bei
Reise-Ankündigungen  den  Namen  des  Reisenden,  den  Tag  seines  Eintreffens  und
den  Namen  des  Ortes,  den  er  zu  besuchen  beabsichtigt,  mit  der  Feder  oder  auf
mechanischem  Wege  einzutragen  oder  zu  berichtigen;

in  Anzeigen  über  die  Abfahrt  von  Schiffen  den  Tag  der  Abfahrt  handschriftlich  anzugeben;

in  Einladungs-  und  Einberufungskarten  den  Namen  des  Eingeladenen  oder  Einberufenen
  sowie  Zeit,  Zweck  und  Ort  der  Zusammenkunft  zu  vermerken:

auf  Büchern,  Musikalien,  Zeitungen,  Zeitschriften,  Bildern,  Landkarten,  Weihnachts=
  und  Neujahrskarten  eine  Widmung  hinzuzufügen  und  diesen  Drucksachen
eine  auf  den  Gegenstand  bezügliche  Rechnung  beizulegen  sowie  die  Rechnung  mit
solchen  handschriftlichen  Zusätzen  zu  versehen,  die  den  Inhalt  der  Sendung
betreffen  und  nicht  die  Eigenschaft  einer  besonderen,  mit  diesem  in  keiner  Beziehung
  stehenden  Mittheilung  haben:

bei  Bücher=  und  Subskriptionszetteln  für  buchhändlerische  Werke,  Bücher,  Zeitungen,
Zeitschriften,  Bilder  und  Musikalien  die  bestellten  oder  angebotenen  Werke  2c.
handschriftlich  zu  bezeichnen  und  die  gedruckten  Mittheilungen  ganz  oder  theilweise
zu  durchstreichen  oder  zu  unterstreichen;

2.  Modebilder,  Landkarten  r2c.  auszumalen;
bei  Ausschnitten  aus  Zeitungen,  Zeitschriften  und  Büchern  handschriftlich  oder

auf  mechanischem  Wege  Titel,  Tag,  Nummer  und  Adresse  der  Veröffentlichung,
welcher  der  Artikel  entnommen  ist,  hinzuzufügen;

bei  Quittungskarten  über  Invalidenversicherungsbeiträge  die  durch  das  Invaliden.
versicherungsgesetz  vom  13.  Juli  1899  zugelassenen  Eintragungen  handschriftlich
oder  auf  mechanischem  Wege  vorzunehmen,  die  Beitragsmarken  aufzukleben  und
die  aufgeklebten  Marken  zu  entwerthen  oder  zu  vernichten;