Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

18. 321 
fähigkeit besiten und mit aufsangenden Stoffen angefüllt sowie mit einem Deckel 
verschlossen sind, so brauchen diese Blöcke nicht in ein zweites Behältniß einge- 
schlossen zu werden; 1 
3. schwer schmelzende Fettstoffe wie Salben, weiche Seife, Harze ꝛc. müssen zunächst 
in eine besondere Hülle (Kästchen, Säckchen von Leinwand, Pergament 2c.) ein- 
geschlossen und dann in ein Kästchen von Holz, Metall oder starkem und dickem 
Leder verpackt werden; 
4. Pulver müssen in Pappkästchen verpackt und diese in Säckchen von Leinwand oder 
Pergament eingeschlossen werden; 
5. lebende Bienen müssen in Kästchen versendet werden, die so beschaffen sind, daß 
sie jede Gefahr ausschließen. 
Die Verpackung muß in allen Fällen so eingerichtet sein, daß eine Prüfung des In- 
halts möglich ist. 
VIII Waarenproben, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht 
befördert. Das Gleiche gilt für Waarenproben, deren Beförderung mit Nachtheil oder Ge- 
fahr verbunden sein würde. 
IX Waarenproben müssen frankirt sein. Die Gebühr beträgt, mit Ausnahme des Orts- 
und Nachbarortsverkehrs (§ 37): 
bis 250 Gramm einschließlich 10 Pf., 
über 250 bis 350 Gramm einschließlich 20 
Unfrankirte Waarenproben gelangen nicht zur Absendung. 
X Für unzureichend frankirte Waarenproben wird dem Empfänger das Doppelte des 
Fehlbetrags angesetzt, nöthigen Falles unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfennig- 
summe aufwärts. 
7. 
8 11. 
I Die Vereinigung von Drucksachen, Geschäftspapieren und Waarenproben oder von 
zweien dieser Gattungen zu einer Sendung ist unter der Bedingung gestattet, daß: 
1. jeder Gegenstand, für sich genommen, die auf ihn anwendbaren Grenzen des Ge- 
wichts und der Ausdehnung nicht überschreitet; 
2. das Gesammtgewicht einer Sendung 1 Kilogramm nicht überschreitet. 
11 Die Sendungen müssen frankirt sein. Die Gebühr beträgt, mit Ausnahme des 
Orts= und Nachbarortsverkehrs (§ 37): 
bis 250 Gramm einschließlich . 10 Pf., 
über 250 „ 500 „ „ ... 20 „, 
„ 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschließlich 30 „ 
Unfrankirte Sendungen gelangen nicht zur Absendung. 
50 
Zusammen- 
packen von 
Drucksachen, 
Geschäfts- 
papieren und 
Waaren- 
proben.
	        
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