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fähigkeit besiten und mit aufsangenden Stoffen angefüllt sowie mit einem Deckel
verschlossen sind, so brauchen diese Blöcke nicht in ein zweites Behältniß einge-
schlossen zu werden; 1
3. schwer schmelzende Fettstoffe wie Salben, weiche Seife, Harze ꝛc. müssen zunächst
in eine besondere Hülle (Kästchen, Säckchen von Leinwand, Pergament 2c.) ein-
geschlossen und dann in ein Kästchen von Holz, Metall oder starkem und dickem
Leder verpackt werden;
4. Pulver müssen in Pappkästchen verpackt und diese in Säckchen von Leinwand oder
Pergament eingeschlossen werden;
5. lebende Bienen müssen in Kästchen versendet werden, die so beschaffen sind, daß
sie jede Gefahr ausschließen.
Die Verpackung muß in allen Fällen so eingerichtet sein, daß eine Prüfung des In-
halts möglich ist.
VIII Waarenproben, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht
befördert. Das Gleiche gilt für Waarenproben, deren Beförderung mit Nachtheil oder Ge-
fahr verbunden sein würde.
IX Waarenproben müssen frankirt sein. Die Gebühr beträgt, mit Ausnahme des Orts-
und Nachbarortsverkehrs (§ 37):
bis 250 Gramm einschließlich 10 Pf.,
über 250 bis 350 Gramm einschließlich 20
Unfrankirte Waarenproben gelangen nicht zur Absendung.
X Für unzureichend frankirte Waarenproben wird dem Empfänger das Doppelte des
Fehlbetrags angesetzt, nöthigen Falles unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfennig-
summe aufwärts.
7.
8 11.
I Die Vereinigung von Drucksachen, Geschäftspapieren und Waarenproben oder von
zweien dieser Gattungen zu einer Sendung ist unter der Bedingung gestattet, daß:
1. jeder Gegenstand, für sich genommen, die auf ihn anwendbaren Grenzen des Ge-
wichts und der Ausdehnung nicht überschreitet;
2. das Gesammtgewicht einer Sendung 1 Kilogramm nicht überschreitet.
11 Die Sendungen müssen frankirt sein. Die Gebühr beträgt, mit Ausnahme des
Orts= und Nachbarortsverkehrs (§ 37):
bis 250 Gramm einschließlich . 10 Pf.,
über 250 „ 500 „ „ ... 20 „,
„ 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschließlich 30 „
Unfrankirte Sendungen gelangen nicht zur Absendung.
50
Zusammen-
packen von
Drucksachen,
Geschäfts-
papieren und
Waaren-
proben.