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Packet, nicht auch auf die Postpacketadresse. Wegen der Verpackung und des Verschlusses
der einzuschreibenden Packete siehe §§ 15 und 16.
Ill Ueber Einschreibsendungen wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt.
Ir Für Einschreibsendungen wird außer dem Porto eine Einschreibgebühr von 20 Pf.
ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht erhoben.
814.
1 Briefe und Packete können unter Werthangabe befördert werden. Bei Sendungen enunen
mit Werthangabe ist weder die Einschreibung (§ 13) noch die Beifügung von Zustellungs= angabe.
urkunden (§ 25) oder die Beförderung als dringende Packete (§ 24) zulässig. Wegen der
Verpackung und des Verschlusses der Sendungen mit Werthangabe siehe §§ 15 bis 17.
II Der Werth ist in der Aufschrift, bei Packeten auch auf der Postpacketadresse, in
Zahlen ersichtlich zu machen. Die Angabe des Werthes hat in der Reichswährung zu
erfolgen. Der angegebene Betrag soll den gemeinen Werth der Sendung nicht übersteigen.
III Bei der Versendung von kurshabenden Papieren ist der Kurswerth, den die Papiere
zur Zeit der Einlieferung haben, bei der Versendung von hypothekarischen Papieren, Wechseln
und ähnlichen Dokumenten der Betrag anzugeben, der voraussichtlich erforderlich wäre, um
eine neue rechtsgiltige Ausfertigung des Dokuments zu erlangen oder um die Hindernisse
zu beseitigen, welche sich der Einziehung der Forderung entgegenstellen würden, wenn das
Dokument verloren ginge. Entspricht die Werthangabe diesen Grundsätzen nicht, so kann
die Sendung zur Berichtigung zurückgegeben werden. Aus einer zu hohen Werthangabe
darf ein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Theiles der Versicherungsgebühr nicht
hergeleitet werden.
Ir Der Vermerk über Postnachnahme gilt nicht als Werthangabe. Nachnahmesendungen
werden daher nur dann als Sendungen mit Werthangabe behandelt, wenn außer dem Nach-
nahmebetrage noch ein Werth angegeben ist.
. Ueber Sendungen mit Werthangabe wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt.
8 15.
! Die Verpackung der gewöhnlichen und einzuschreibenden Packete sowie der Sendungen sberpackung
mit Werthangabe muß nach Maßgabe der Beförderungsstrecke, des Umfanges der Sendung Lesnund i-
und der Beschaffenheit des Inhalts haltbar und sichernd eingerichtet sein. Packete sowie
II Bei Gegenständen von geringerem Werthe, die nicht unter Druck leiden und nicht derSchdungen
Fett oder Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Akten- oder Schriftensendungen genügt bei einem Werthangabe.
Gewichte bis zu 3 Kilogramm eine Umhüllung von Packpapier mit angemessener Ver—
schnürung.