Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

W 18. 323 
Packet, nicht auch auf die Postpacketadresse. Wegen der Verpackung und des Verschlusses 
der einzuschreibenden Packete siehe §§ 15 und 16. 
Ill Ueber Einschreibsendungen wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt. 
Ir Für Einschreibsendungen wird außer dem Porto eine Einschreibgebühr von 20 Pf. 
ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht erhoben. 
814. 
1 Briefe und Packete können unter Werthangabe befördert werden. Bei Sendungen enunen 
mit Werthangabe ist weder die Einschreibung (§ 13) noch die Beifügung von Zustellungs= angabe. 
urkunden (§ 25) oder die Beförderung als dringende Packete (§ 24) zulässig. Wegen der 
Verpackung und des Verschlusses der Sendungen mit Werthangabe siehe §§ 15 bis 17. 
II Der Werth ist in der Aufschrift, bei Packeten auch auf der Postpacketadresse, in 
Zahlen ersichtlich zu machen. Die Angabe des Werthes hat in der Reichswährung zu 
erfolgen. Der angegebene Betrag soll den gemeinen Werth der Sendung nicht übersteigen. 
III Bei der Versendung von kurshabenden Papieren ist der Kurswerth, den die Papiere 
zur Zeit der Einlieferung haben, bei der Versendung von hypothekarischen Papieren, Wechseln 
und ähnlichen Dokumenten der Betrag anzugeben, der voraussichtlich erforderlich wäre, um 
eine neue rechtsgiltige Ausfertigung des Dokuments zu erlangen oder um die Hindernisse 
zu beseitigen, welche sich der Einziehung der Forderung entgegenstellen würden, wenn das 
Dokument verloren ginge. Entspricht die Werthangabe diesen Grundsätzen nicht, so kann 
die Sendung zur Berichtigung zurückgegeben werden. Aus einer zu hohen Werthangabe 
darf ein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Theiles der Versicherungsgebühr nicht 
hergeleitet werden. 
Ir Der Vermerk über Postnachnahme gilt nicht als Werthangabe. Nachnahmesendungen 
werden daher nur dann als Sendungen mit Werthangabe behandelt, wenn außer dem Nach- 
nahmebetrage noch ein Werth angegeben ist. 
. Ueber Sendungen mit Werthangabe wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt. 
8 15. 
! Die Verpackung der gewöhnlichen und einzuschreibenden Packete sowie der Sendungen sberpackung 
mit Werthangabe muß nach Maßgabe der Beförderungsstrecke, des Umfanges der Sendung Lesnund i- 
und der Beschaffenheit des Inhalts haltbar und sichernd eingerichtet sein. Packete sowie 
II Bei Gegenständen von geringerem Werthe, die nicht unter Druck leiden und nicht derSchdungen 
Fett oder Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Akten- oder Schriftensendungen genügt bei einem Werthangabe. 
Gewichte bis zu 3 Kilogramm eine Umhüllung von Packpapier mit angemessener Ver— 
schnürung.
	        
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