Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

Verschluß der 
gewöhnlichen 
und einzu- 
schreibenden 
Packete sowie 
der Send- 
ungen mit 
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II Schwerere Gegenstände müssen, sofern nicht der Inhalt und der Umfang eine festere Ver- 
packung erfordern, mindestens in mehrfachen Umschlägen von starkem Packpapiere verpackt sein. 
Iy Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, die durch Nässe, Reibung 
oder Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spitzen, Seidenwaaren, müssen nach Maßgabe 
ihres Werthes, Umfanges und Gewichts genügend sicher in Wachsleinwand, Pappe oder in 
gut beschaffenen, nach Umständen mit Leinen überzogenen Kisten 2rc. verpackt sein. 
SSendungen mit einem Inhalte, der andere Sendungen beschädigen könnte, müssen 
so verpackt sein, daß eine solche Beschädigung fern gehalten wird. Fässer mit Flüssigkeiten 
müssen mit starken Reifen versehen sein. Leicht zerbrechliche Gefäße (Flaschen, Krüge rc.) 
mit Flüssigkeiten sind in festen Kisten, Kübeln oder Körben zu verwahren. 
I Briefe mit Werthangabe müssen mit einem haltbaren, aus einem Stücke her- 
gestellten Umschlage versehen sein. Der Umschlag darf nicht farbige Ränder haben. 
VII Wegen der besonderen Anforderungen bei Geldsendungen siehe S§ 17. 
§ 16. 
1 Der Verschluß der gewöhnlichen und einzuschreibenden Packete muß haltbar 
und so eingerichtet sein, daß ohne dessen Beschädigung oder Eröffnung dem Inhalte nicht 
beizukommen ist. Von einem Siegelverschlusse kann abgesehen werden, wenn durch den 
sonstigen Verschluß oder durch die Untheilbarkeit des Inhalts die Sendung hinreichend ge- 
Werthangabe. sichert erscheint. Der Verschluß kann durch eine gut geknotete Verschnürung oder, wenn die 
Besondere An- 
forderungen 
an Verpackun 
und Versch 
der 57 
sendungen. 
Umhüllung aus Packpapier besteht, mittelst guten Klebstoffs oder mittelst Siegelmarken her- 
gestellt werden. Auch bei anderer Verpackung können Siegelmarken angewendet werden, 
sofern damit ein haltbarer Verschluß erzielt wird. Bei Reisetaschen, Koffern und Kisten, 
die mit Schlössern versehen sind, bei gut bereiften und fest verspundeten Fässern und bei 
fest vernagelten Kisten bedarf es keines weiteren Verschlusses. Gut umhüllte Maschinen- 
theile, größere Waffen und Instrumente, Kartenkasten, einzelne Stücke Wildpret, z. B. Hasen 
und Rehe, können ohne besonderen Verschluß angenommen werden. 
I! Bei Sendungen mit Werthangabe sind in gutem Siegellack mittelst desselben 
Petschafts Siegelabdrücke in solcher Zahl anzubringen, daß dem Inhalt ohne sichtbare Be- 
schädigung der Umhüllung (des Briefumschlags) oder der Siegelabdrücke nicht beizukommen 
ist. Bei Briefen mit Werthangabe müssen die Siegelabdrücke sämmtliche Klappen des Um- 
schlags fassen. Wegen der besonderen Anforderungen bei Geldsendungen siehe § 17. 
* 17. 
1 Geldstücke, die in Briefen versendet werden, müssen in Papier 2c. eingeschlagen und 
innerhalb des Briefes so befestigt sein, daß sie während der Beförderung ihre Lage nicht 
ändern können.
	        
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