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II Bei Geldpacketen im Gewichte bis zu 2 Kilogramm, deren Werth bei Papiergeld
10 000 Mark und bei baarem Gelde 1.000 Mark nicht übersteigt, genügt eine Umhüllung
aus starkem, mehrfach umgeschlagenem Papiere mit guter Verschnürung und Versiegelung.
Geldpackete von größerem Gewicht oder von höherem Werthe müssen in haltbarer Leinwand,
in Wachsleinwand oder in Leder verpackt, gut umschnürt und vernäht sowie längs der Naht
hinreichend oft versiegelt sein.
III Geldbeutel und Säcke, die ohne weitere Verpackung versendet werden, dürfen aus
einfacher starker Leinwand nur dann bestehen, wenn das Geld gerollt oder zu Päckchen ver-
einigt ist. Anderenfalls müssen die Beutel 2c. aus wenigstens doppelter Leinwand her-
gestellt sein. Die Naht darf nicht auswendig und der Kropf nicht zu kurz sein. Die
Schnur, die den Kropf umgibt, muß durch den Kropf selbst hindurchgezogen werden. Wo
der Knoten geschürzt ist, und außerdem über beiden Schnurenden muß das Siegel auf-
gedrückt sein. Derartige Sendungen dürfen nicht über 25 Kilogramm schwer sein.
Iy Geldkisten müssen aus starkem Holze gefertigt, gut gefügt und fest vernagelt oder
mit guten Schlössern versehen sein. Der Deckel darf nicht überstehen; die Eisenbeschläge
müssen gut befestigt und so eingelassen sein, daß sie andere Gegenstände nicht zerscheuern
können. Ueber 25 Kilogramm schwere Kisten müssen gut bereift und mit Handhaben ver-
sehen sein.
Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt und an beiden Böden
so verschnürt und versiegelt sein, daß ein Oeffnen des Fasses ohne Verletzung der Um-
schnürung oder des Siegels nicht möglich ist.
VI. Bei Sendungen mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß der Inhalt gerollt
sein. Gelder, die in Fässern oder Kisten zur Versendung gelangen sollen, müssen zunächst
in Beutel oder Packete verpackt werden.
8 18.
!1 Im Wege des Postauftrags können otaufträge
a) Gelder bis 800 Mark einschließlich eingezogen oder wvon Geidbers
b) Wechsel zur Einholung der Annahmeerklärung versendet werden. urin.
von echsel-
II Dem Postauftrage sind die einzulösenden Papiere (quittirte Rechnung, quittirter accepten.
Wechsel, Zinsschein rc.) zur Aushändigung an die Person, die Zahlung leisten soll, oder
die zur Annahme vorzuzeigenden Wechsel beizufügen. Die Vereinigung mehrerer Postauf-
träge zu einer Sendung ist nicht gestattet. Einem Postauftrage zur Geldeinziehung können
mehrere Quittungen, Wechsel, Zinsscheine 2c. zur gleichzeitigen Einziehung von demselben
Zahlungspflichtigen beigefügt werden; die Gesammtsumme des einzuziehenden Betrags darf
jedoch 800 Mark nicht übersteigen. Ebenso können einem Postauftrage zur Accepteinholung