Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M IlS. 325 
II Bei Geldpacketen im Gewichte bis zu 2 Kilogramm, deren Werth bei Papiergeld 
10 000 Mark und bei baarem Gelde 1.000 Mark nicht übersteigt, genügt eine Umhüllung 
aus starkem, mehrfach umgeschlagenem Papiere mit guter Verschnürung und Versiegelung. 
Geldpackete von größerem Gewicht oder von höherem Werthe müssen in haltbarer Leinwand, 
in Wachsleinwand oder in Leder verpackt, gut umschnürt und vernäht sowie längs der Naht 
hinreichend oft versiegelt sein. 
III Geldbeutel und Säcke, die ohne weitere Verpackung versendet werden, dürfen aus 
einfacher starker Leinwand nur dann bestehen, wenn das Geld gerollt oder zu Päckchen ver- 
einigt ist. Anderenfalls müssen die Beutel 2c. aus wenigstens doppelter Leinwand her- 
gestellt sein. Die Naht darf nicht auswendig und der Kropf nicht zu kurz sein. Die 
Schnur, die den Kropf umgibt, muß durch den Kropf selbst hindurchgezogen werden. Wo 
der Knoten geschürzt ist, und außerdem über beiden Schnurenden muß das Siegel auf- 
gedrückt sein. Derartige Sendungen dürfen nicht über 25 Kilogramm schwer sein. 
Iy Geldkisten müssen aus starkem Holze gefertigt, gut gefügt und fest vernagelt oder 
mit guten Schlössern versehen sein. Der Deckel darf nicht überstehen; die Eisenbeschläge 
müssen gut befestigt und so eingelassen sein, daß sie andere Gegenstände nicht zerscheuern 
können. Ueber 25 Kilogramm schwere Kisten müssen gut bereift und mit Handhaben ver- 
sehen sein. 
Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt und an beiden Böden 
so verschnürt und versiegelt sein, daß ein Oeffnen des Fasses ohne Verletzung der Um- 
schnürung oder des Siegels nicht möglich ist. 
VI. Bei Sendungen mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß der Inhalt gerollt 
sein. Gelder, die in Fässern oder Kisten zur Versendung gelangen sollen, müssen zunächst 
in Beutel oder Packete verpackt werden. 
8 18. 
!1 Im Wege des Postauftrags können otaufträge 
a) Gelder bis 800 Mark einschließlich eingezogen oder wvon Geidbers 
b) Wechsel zur Einholung der Annahmeerklärung versendet werden. urin. 
von echsel- 
II Dem Postauftrage sind die einzulösenden Papiere (quittirte Rechnung, quittirter accepten. 
Wechsel, Zinsschein rc.) zur Aushändigung an die Person, die Zahlung leisten soll, oder 
die zur Annahme vorzuzeigenden Wechsel beizufügen. Die Vereinigung mehrerer Postauf- 
träge zu einer Sendung ist nicht gestattet. Einem Postauftrage zur Geldeinziehung können 
mehrere Quittungen, Wechsel, Zinsscheine 2c. zur gleichzeitigen Einziehung von demselben 
Zahlungspflichtigen beigefügt werden; die Gesammtsumme des einzuziehenden Betrags darf 
jedoch 800 Mark nicht übersteigen. Ebenso können einem Postauftrage zur Accepteinholung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.