Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

Durch Eil- 
boten zu be— 
stellende 
Sendungen. 
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Post der am schnellsten zu erreichenden, dem allgemeinen Verkehre dienenden Telegraphen— 
anstalt als Einschreibsendung zugeführt. 
IV Ist eine telegraphische Postanweisung nach einem mit einer Telegraphenanstalt nicht 
versehenen Postorte gerichtet, so erfolgt die Weiterbeförderung des Telegramms von der 
letzten Telegraphenanstalt bis zur Bestimmungs Postanstalt ebenfalls mit der nächsten Post 
als Einschreibsendung. 
V Der Absender hat zu entrichten: 
1. die Postanweisungsgebühr; 
2. die Telegrammgebühr. 
Austerdem kommt zutreffenden Falles zur Erhebung: 
a) das Porto und die Einschreibgebühr für die Beförderung des Telegramms zur 
nächsten Telegraphenanstalt (III); 
b) das Porto und die Einschreibgebühr für die Beförderung des Telegramms von 
der letzten Telegraphenanstalt bis zur Bestimmungs-Postanstalt (IV); 
I) das Eilbestellgeld für die Bestellung an den Empfänger (VI). 
Die Gebühren unter a sind stets vom Absender vorauszubezahlen; dagegen bleibt es 
in sein Belieben gestellt, ob er die Gebühren unter b undc ebenfalls vorausbezahlen oder deren 
Entrichtung dem Empfänger überlassen will. 
VI Die Bestimmungs-Postanstalt hat das Telegramm, sofern die Anweisung nicht mit 
dem Vermerke „Postlagernd“ versehen ist, gleich nach der Ankunft dem Empfänger durch 
einen besonderen Boten zuzustellen (§ 22). Die Auszahlung des angewiesenen Betrags 
erfolgt gegen Rückgabe des mit der Quittung des Empfängers versehenen Telegramms. 
VII Die Nachsendung telegraphischer Postanweisungen erfolgt in der Regel auf dem 
Postweg, auf telegraphischem Wege nur dann, wenn dies vom Aufgeber ausdrücklich vor- 
geschrieben oder vom Empfänger beantragt ist. 
VIII Die Telegraphenanstalten sind ermächtigt, in Vertretung der Postanstalt Beträge 
auf Postanweisungen, die auf telegraphischem Wege überwiesen werden sollen, von den Ab- 
sendern anzunehmen oder telegraphisch überwiesenen Beträge am Bestimmungsort auszuzahlen. 
8 22. 
1 Auf Verlangen des Absenders können Postsendungen dem Empfänger sogleich 
nach der Ankunft bei der Bestimmungs-Postanstalt durch besonderen Boten zugestellt werden 
(Eilbestellung). 
Wegen der Zulässigkeit des Verlangens der Eilbestellung durch den Empfänger 
siehe unter XII. 
II Das Verlangen der Eilbestellung muß durch den vom Absender durch Unterstreichung
	        
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