Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

Mo 18. 341 
VI Für Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehen, bildet der Ab- 
lauf der Dienststunden die Schlußzeit sofern diese nicht nach den vorstehenden Festsetzungen 
früher eintritt. 
VII Die Briefkasten an und in den Posthäusern werden bei Eintritt der Schlußzeit 
jeder Post, zu den außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehenden Posten auch noch 
vor deren Abgange geleert. Die Leerungszeiten der anderen Briefkasten werden nach den 
örtlichen Bedürfnissen festgesetzt; die Zeit der nächsten Leerung ist an jedem Briefkasten er- 
sichtlich. Die Briefkasten auf den Bahnhöfen werden möglichst kurz vor dem planmäßigen 
Abgang eines jeden für den betreffenden Ort zur Postbeförderung benutzten Postzugs geleert. 
Die Einlegung gewöhnlicher Briefsendungen in die Briefkasten der Bahnpostwagen ist, soweit 
nicht für einzelne Züge Einschränkungen angeordnet sind, bis zum Abgange des Zuges zulässig. 
VIII Soweit die örtlichen Verhältnisse es gestatten, werden Einschreibsendungen und 
gewöhnliche Packete von den Postanstalten sowie nöthigen Falles Einschreibbriefsendungen von 
den selbständigen Telegraphenanstalten auch außerhalb der Postschalterdienststunden ange- 
nommen. Die näheren Bestimmungen hierüber werden durch die Postberichte (II) zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht. Für jede Sendung ist eine besondere Einlieferungsgebühr von 
20 Pf. im Voraus zu entrichten. 
§ 31. 
Die Einlieferung solcher Sendungen, über welche die Postanstalt eine Einlieferungs- swcheserane. 
bescheinigung auszustellen hat, wird durch diese bewiesen; der Einlieferer hat sich daher nicht 
zu entfernen, ohne sie in Empfang genommen zu haben. Vermag der Absender die Be- 
scheinigung nicht vorzulegen, so wird die Einlieferung als nicht geschehen erachtet, wenn sie 
nicht aus den postamtlichen Buchungen ersichtlich ist oder nicht in anderer Weise überzengend 
nachgewiesen wird. 
§ 32. 
Auf welchem Wege die Postsendungen zu leiten sind, wird von der Postbehörde bestimmt. beimm der 
33. sendungen. 
1 Der Absender kann eine Postsendung zurücknehmen oder ihre Aufschrift ändern lassen, Zuricgiehung 
solange sie dem Empfänger noch nicht ausgehändigt ist. sendungen 
11 Die Rücknahme kann erfolgen am Aufgabeort oder am Bestimmungsort, ausnahms- un heung 
weise auch an einem Unterwegsorte, sofern dadurch keine Störung des Dienstes herbeigeführt wird. nrften durch 
III Die Rückgabe geschieht an denjenigen, welcher ein von derselben Hand, von der 
die Aufschrift der Sendung geschrieben ist, ausgefertigtes Doppel des Briefumschlags, der 
Postanweisung oder der Postpacketadresse abgibt und die Einlieferungsbescheinigung, sofern 
eine solche ertheilt ist, vorlegt.
	        
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