Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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1v  Eine  bereits  abgegangene  Sendung  kann  durch  Vermittelung  der  Aufgabe-Postanstalt
  zurückgefordert  werden.  Derjenige,  welcher  sie  zurückfordert,  muß  sich  als  Absender
ausweisen  (111)  und  die  Sendung  der  Aufgabe-Postanstalt  schriftlich  so  genau  bezeichnen,
daß  sie  unzweifelhaft  als  die  verlangte  zu  erkennen  ist.

V.  In  gleicher  Weise  ist  die  Aenderung  der  Aufschrift  von  Postsendungen  zu  beantragen.

Eine  einfache  Berichtigung  der  Aufschrift  (ohne  Aenderung  des  Namens  oder  der  Eigenschaft
  des  Empfängers)  kann  jedoch  vom  Absender  bei  gewöhnlichen  Briefsendungen  auch
unmittelbar  bei  der  Bestimmungs-Postanstalt  beantragt  werden,  also  ohne  Erfüllung  der  für
die  Aenderung  der  Aufschrift  vorgeschriebenen  Formen.

VI  Die  Rückforderung  oder  das  Verlangen  der  Aufschriftänderung  wird  entweder
brieflich  oder  telegraphisch  von  der  Aufgabe--Postanstalt  der  Postanstalt,  welche  die  Sendung
zurücksenden  oder  die  Aufschrift  ändern  soll,  übermittelt.  Der  Absender  hat  dafür  zu  entrichten:

1)  wenn  die  Uebermittelung  brieflich  erfolgt,  das  Porto  für  einen  einfachen  Einschreibbrief;


2)  wenn  die  Uebermittelung  auf  telegraphischem  Wege  geschieht,  die  Gebühren  für
die  Beförderung  des  Telegramms.

VII  Ist  die  Sendung  noch  nicht  abgegangen,  so  wird  auf  Verlangen  von  der  Postanstalt
  das  Franko  bei  Rückgabe  des  Briefumschlags  2c.  erstattet.

VIII  Ist  die  Sendung  bereits  abgegangen,  so  wird  das  Porto  für  den  Rückweg  wie
bei  einer  gewöhnlichen  Rücksendung  (§  45  Wlll)  erhoben.  Wird  die  Sendung  zurückgeleitet,
bevor  sie  den  Bestimmungsort  erreicht  hat,  so  ist  das  Porto  für  den  Hinweg  und  für  den
Rückweg  nach  der  wirklich  zurückgelegten  Entfernung  unter  Abrechnung  des  etwa  gezahlten
Frankos  zu  entrichten.

§  34.
K  1  Auch  an  einem  Unterwegsorte  kann  die  Aushändigung  einer  Sendung  an  einen  sich
han  gehörig  ausweisenden  Empfänger  stattfinden,  sofern  keine  dem  Beamten  bekannte  Bedenken

sendungen  an  entgegenstehen  und  keine  Störung  des  Dienstes  herbeigeführt  wird.

den  Empfänger
an  Unterwegs-  II  Das  Porto  wird  nach  der  wirklich  stattgehabten  Beförderung  berechnet.  Eine  Erstattung
  von  Porto  für  frankirte  Sendungen  findet  nicht  statt.
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erstellung  1  Hat  der  Verschluß  einer  Sendung  sich  gelöst,  so  wird  er  postamtlich  wiederhergestellt.

n  II  Ist  durch  die  Beschädigung  2c.  bei  einem  Briefe  mit  Werthangabe  oder  einem
ffnung  der

Sendungen  Packete  die  Herausnahme  des  Inhalts  möglich  geworden,  so  wird  vor  Herstellung  des  Verdurch
  Post  schlusses  die  Sendung  geöffnet  und  der  Inhalt  festgestelltt.  Die  Postbeamten  müssen  sich

beamte.
jeder  über  den  Zweck  der  Eröffnung  hinausgehenden  Einsicht  der  Sendung  enthalten.