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1v Eine bereits abgegangene Sendung kann durch Vermittelung der Aufgabe-Postanstalt
zurückgefordert werden. Derjenige, welcher sie zurückfordert, muß sich als Absender
ausweisen (111) und die Sendung der Aufgabe-Postanstalt schriftlich so genau bezeichnen,
daß sie unzweifelhaft als die verlangte zu erkennen ist.
V. In gleicher Weise ist die Aenderung der Aufschrift von Postsendungen zu beantragen.
Eine einfache Berichtigung der Aufschrift (ohne Aenderung des Namens oder der Eigenschaft
des Empfängers) kann jedoch vom Absender bei gewöhnlichen Briefsendungen auch
unmittelbar bei der Bestimmungs-Postanstalt beantragt werden, also ohne Erfüllung der für
die Aenderung der Aufschrift vorgeschriebenen Formen.
VI Die Rückforderung oder das Verlangen der Aufschriftänderung wird entweder
brieflich oder telegraphisch von der Aufgabe--Postanstalt der Postanstalt, welche die Sendung
zurücksenden oder die Aufschrift ändern soll, übermittelt. Der Absender hat dafür zu entrichten:
1) wenn die Uebermittelung brieflich erfolgt, das Porto für einen einfachen Einschreibbrief;
2) wenn die Uebermittelung auf telegraphischem Wege geschieht, die Gebühren für
die Beförderung des Telegramms.
VII Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird auf Verlangen von der Postanstalt
das Franko bei Rückgabe des Briefumschlags 2c. erstattet.
VIII Ist die Sendung bereits abgegangen, so wird das Porto für den Rückweg wie
bei einer gewöhnlichen Rücksendung (§ 45 Wlll) erhoben. Wird die Sendung zurückgeleitet,
bevor sie den Bestimmungsort erreicht hat, so ist das Porto für den Hinweg und für den
Rückweg nach der wirklich zurückgelegten Entfernung unter Abrechnung des etwa gezahlten
Frankos zu entrichten.
§ 34.
K 1 Auch an einem Unterwegsorte kann die Aushändigung einer Sendung an einen sich
han gehörig ausweisenden Empfänger stattfinden, sofern keine dem Beamten bekannte Bedenken
sendungen an entgegenstehen und keine Störung des Dienstes herbeigeführt wird.
den Empfänger
an Unterwegs- II Das Porto wird nach der wirklich stattgehabten Beförderung berechnet. Eine Erstattung
von Porto für frankirte Sendungen findet nicht statt.
8 35.
erstellung 1 Hat der Verschluß einer Sendung sich gelöst, so wird er postamtlich wiederhergestellt.
n II Ist durch die Beschädigung 2c. bei einem Briefe mit Werthangabe oder einem
ffnung der
Sendungen Packete die Herausnahme des Inhalts möglich geworden, so wird vor Herstellung des Verdurch
Post schlusses die Sendung geöffnet und der Inhalt festgestelltt. Die Postbeamten müssen sich
beamte.
jeder über den Zweck der Eröffnung hinausgehenden Einsicht der Sendung enthalten.