Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

. I 18. 345 
IV Für die Bestellung der Sendungen mit Werthangabe im Ortsbestell- 
bezirke werden erhoben: 
1. für Briefe mit Werthangabe 
a) bis zum Betrage von 1500 Marwhyw 5 Pf.; 
b) im Betrage von mehr als 1500 bis 3.000 Mark 10 „; 
2. für Packete mit Werthangabe 
die Sätze für Bestellung gewöhnlicher Packete (II|1), mindestens aber die Sätze unter 1. 
An Orten, wo Sendungen mit höherer Werthangabe als 3.000 Mark bestellt 
werden, ist dafür eine Bestellgebühr von 20 Pf. zu erheben. Für große Orte kann die 
oberste Postbehörde die Bestellgebühr auch bei Einschreibpacketen und bei Packeten mit Werth 
angabe von 3 000 Mark und weniger auf 20 Pf. festsetzen. 
VI Die Bestellgebühr für Postanweisungen nebst den Geldbeträgen im Orts- 
bestellbezirke beträgt 5 Pf. für jede Postanweisung. Diese Gebühr kommt auch dann 
zur Erhebung, wenn die Geldbeträge auf ein Girokonto der Reichsbank überwiesen werden. 
uII Für das Abtragen der Briefe mit Werthangabe, der bis 2½ Kilogramm schweren 
Packete mit oder ohne Werthangabe, der Einschreibpackete bis 2½ Kilogramm und der 
Postanweisungen nach dem Landbestellbezirke werden durchweg 10 Pf. für das 
Stück erhoben. Gelangen Packete von höherem Gewicht als 2 ½ Kilogramm zur Be- 
stellung, so beträgt das Bestellgeld 20 Pf. für das Stiück. 
In Orten mit Posthilfstelle wird bei Bestellung der Packete durch den Inhaber der 
Hilfstelle durchweg ein Bestellgeld von 10 Pf. für das Stück erhoben. 
III Die Bestellgebühren können vom Absender im Voraus entrichtet werden. In 
solchem Falle ist in der Aufschrift der Sendung vom Absender der Vermerk „Frei ein 
schließlich Bestellgeld“ niederzuschreiben. 
1X Die Bestellgebühren werden auch für portofreie Sendungen erhoben. 
X Für das Abtragen der durch die Post bezogenen Zeitungen und Zeitschriften 
sind im Orts= und Landbestellbezirke für jedes Exemplar jährlich zu entrichten: 
a) bei Zeitungen, die wöchentlich einmal oder seltener bestellt werden, 60 Pf.; 
b) bei Zeitungen, die zwei= oder dreimal wöchentlich bestellt werden, 1 Mark: 
c) bei Zeitungen, die mehrmals, aber nicht öfter als einmal 
täglich bestellt werrdien 1 Mark 60 Pf.; 
d) bei Zeitungen, die täglich mehrmals bestellt werden, für jede 
tägliche Bestellngngngaga . . . . . . .. 1 Mark: 
e) für die amtlichen Verordnungsblätter . ... 60 Kf. 
Das Zeitungsbestellgeld wird für die Dauer der Bezugszeit im Voraus erhoben, und 
zwar vom 1. des Monats ab, in welchem die Abtragung beginnt. Die Bestellung erfolgt 
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H.
	        
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