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so oft, wie Gelegenheit dazu vorhanden ist. Der bei Berechnung des Bestellgeldes sich er—
gebende Bruchtheil einer Mark ist nöthigen Falles auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme
aufwärts abzurunden.
8 37.
Selern er 1 Für Ortssendungen (Postsendungen an Empfänger im Orts oder Landbestell-
im Orts- und bezirke des Aufgabe-Postorts) werden erhoben:
Nachbarorts- «
verkehre. a) für Briefe
im Frankirungsfall. 5 Pf.,
im Nichtfrankirungsfallee . . . . . . . .. 10 „;
b) für Postkarten
im Frankirungsfaleennllll 2 Pf.,
im Nichtfrankirungsfallelll 4 „
Jc) für Drucksachen
bis 50 Gramm einschließlich 2 Pf.,
über 50 „ 100 „ „ 3 „,
„ 100 „ 250 „ ,,............... 5»,
„ 250 „ 500 „ „ .«........ 10»,
,,500GmmmbislKilogmmmeinschließlich........ 15»;
d) für Geschäftspapiere
bis 250 Gramim einschließlich . . . . . . . . . . . . . .. 5 Pf.,
über 250 „ 500 „ ,,............... 10,,,
,,500Grmnmbis1siilogrammeinschließlich........ 15,,;
e) für Waarenproben
bis 250 Gramm einschließlich .. . . . . . . . . . . . . 5 Pf.,
über 250 „ 350 „ ,,............... 10,,;
() für zusammengepackte Drucksachen, Geschäftspapiere und Waaren=
proben (§ 11)
bis 250 Gramm einschließlich . . . . . . . . . . . . . 5 Pf.,
über 250 „ 500 „ ,,............... 10,,,
»500Gkammbis1Kilogrammeinschließlich........ 15,,.
Drucksachen, Geschäftspapiere und Waarenproben sowie die daraus zusammengepackten
Sendungen müssen frankirt sein.
II Gleich hohe Gebühren werden erhoben im Verkehre derjenigen Nachbarorte, auf
welche der Reichskanzler gemäß Artikel 1 Ziffer II des Gesetzes, betreffend einige Aenderungen
von Bestimmungen über das Postwesen vom 20. Dezember 1899, den Geltungsbereich der
Ortstaxe ausgedehnt hat (Nachbarortsverkehr).