Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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so oft, wie Gelegenheit dazu vorhanden ist. Der bei Berechnung des Bestellgeldes sich er— 
gebende Bruchtheil einer Mark ist nöthigen Falles auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme 
aufwärts abzurunden. 
8 37. 
Selern er 1 Für Ortssendungen (Postsendungen an Empfänger im Orts oder Landbestell- 
im Orts- und bezirke des Aufgabe-Postorts) werden erhoben: 
Nachbarorts- « 
verkehre. a) für Briefe 
im Frankirungsfall. 5 Pf., 
im Nichtfrankirungsfallee . . . . . . . .. 10 „; 
b) für Postkarten 
im Frankirungsfaleennllll 2 Pf., 
im Nichtfrankirungsfallelll 4 „ 
Jc) für Drucksachen 
bis 50 Gramm einschließlich 2 Pf., 
über 50 „ 100 „ „ 3 „, 
„ 100 „ 250 „ ,,............... 5», 
„ 250 „ 500 „ „ .«........ 10», 
,,500GmmmbislKilogmmmeinschließlich........ 15»; 
d) für Geschäftspapiere 
bis 250 Gramim einschließlich . . . . . . . . . . . . . .. 5 Pf., 
über 250 „ 500 „ ,,............... 10,,, 
,,500Grmnmbis1siilogrammeinschließlich........ 15,,; 
e) für Waarenproben 
bis 250 Gramm einschließlich .. . . . . . . . . . . . . 5 Pf., 
über 250 „ 350 „ ,,............... 10,,; 
() für zusammengepackte Drucksachen, Geschäftspapiere und Waaren= 
proben (§ 11) 
bis 250 Gramm einschließlich . . . . . . . . . . . . . 5 Pf., 
über 250 „ 500 „ ,,............... 10,,, 
»500Gkammbis1Kilogrammeinschließlich........ 15,,. 
Drucksachen, Geschäftspapiere und Waarenproben sowie die daraus zusammengepackten 
Sendungen müssen frankirt sein. 
II Gleich hohe Gebühren werden erhoben im Verkehre derjenigen Nachbarorte, auf 
welche der Reichskanzler gemäß Artikel 1 Ziffer II des Gesetzes, betreffend einige Aenderungen 
von Bestimmungen über das Postwesen vom 20. Dezember 1899, den Geltungsbereich der 
Ortstaxe ausgedehnt hat (Nachbarortsverkehr).
	        
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