Contents : Der Gemeindebeamte.

IV.  Die  staatl.  Behörden  für  die  innere  Verwaltung.  103

IV.  Die  staatlichen  Behörden  für
die  innere  Perwaltung.

Das  Ministerium  des  Innern  ist  die  oberste  Behörde
für  die  innere  Verwaltung  des  Staates.  Verwaltung
in  diesem  Sinne  ist  die  auf  die  Sicherheit  und  den
Bestand  des  Staates  und  auf  die  Wohlfahrt  der  Staatsangehörigen
  gerichtete  Tätigkeit  des  Staates.  Die  innere
Verwaltung  ist  durch  das  Organisationsgesetz  vom
21.  April  1873  mit  Ausführungsverordnung  vom
20.  August  1874  geregelt.  Bis  1874  waren  die  Gerichtsämter,
  also  Justizbehörden,  die  staatlichen  Verwaltungsbehörden
  erster  Instanz.

1.  Amtshauptmannschaften.

Jetzt  sind  die  Amtshauptmannschaften:!  das  erstinstanzliche
  Organ  der  Landesverwaltung  und  Polizeibehörde
  erster  Instanz,  und  zwar  in  allen  Angelegenheiten,
  die  nicht  den  Gemeinden  übertragen  sind.  Die
revidierten  Städte  sind  der  amtshauptmannschaftlichen
Zuständigkeit  fast  völlig  entzogen.

Jedoch  in  Enteignungs=  und  Aiilitärangelegenheiten
(Ersatzltommission),  in  fiskalischen  Straßen=  und  Wasserbau-,
  in  Eisenbahn=  und  Kommunikationswegebausachen
sind  die  Amtshauptmannschaften  auch  für  revidierte
Städte  die  allein  zuständigen  unteren  Verwaltungs-1

  Sachsen  zerfällt  in  28  Amtshauptmannschaften,  und  zwar:
Zittau,  Löbau,  Bautzen,  Kamenz,  Dresden-A.,  Dresden-N.,
Pirna,  Dippoldiswalde,  Freiberg  mit  Delegation  für  Sayda,
Meißen,  Großenhain,  Leipzig,  Döbeln,  Rochlitz,  Grimma,
Oschatz,  Borna,  Chemnitz,  Stollberg,  Flöha,  Marienberg,  Annaberg,
  Schwarzenberg,  Zwichau,  Plauen,  Auerbach,  Ol,snitz,
Glauchau.