IV. Die staatl. Behörden für die innere Verwaltung. 103
IV. Die staatlichen Behörden für
die innere Perwaltung.
Das Ministerium des Innern ist die oberste Behörde
für die innere Verwaltung des Staates. Verwaltung
in diesem Sinne ist die auf die Sicherheit und den
Bestand des Staates und auf die Wohlfahrt der Staatsangehörigen
gerichtete Tätigkeit des Staates. Die innere
Verwaltung ist durch das Organisationsgesetz vom
21. April 1873 mit Ausführungsverordnung vom
20. August 1874 geregelt. Bis 1874 waren die Gerichtsämter,
also Justizbehörden, die staatlichen Verwaltungsbehörden
erster Instanz.
1. Amtshauptmannschaften.
Jetzt sind die Amtshauptmannschaften:! das erstinstanzliche
Organ der Landesverwaltung und Polizeibehörde
erster Instanz, und zwar in allen Angelegenheiten,
die nicht den Gemeinden übertragen sind. Die
revidierten Städte sind der amtshauptmannschaftlichen
Zuständigkeit fast völlig entzogen.
Jedoch in Enteignungs= und Aiilitärangelegenheiten
(Ersatzltommission), in fiskalischen Straßen= und Wasserbau-,
in Eisenbahn= und Kommunikationswegebausachen
sind die Amtshauptmannschaften auch für revidierte
Städte die allein zuständigen unteren Verwaltungs-1
Sachsen zerfällt in 28 Amtshauptmannschaften, und zwar:
Zittau, Löbau, Bautzen, Kamenz, Dresden-A., Dresden-N.,
Pirna, Dippoldiswalde, Freiberg mit Delegation für Sayda,
Meißen, Großenhain, Leipzig, Döbeln, Rochlitz, Grimma,
Oschatz, Borna, Chemnitz, Stollberg, Flöha, Marienberg, Annaberg,
Schwarzenberg, Zwichau, Plauen, Auerbach, Ol,snitz,
Glauchau.