Full text : Der Gemeindebeamte.

106  IV.  Die  staatl.  Behörden  für  die  innere  Verwaltung.

lung  beschließt  über  die  Verwendung  des  Bezirksvermögens
  zu  den  gemeinnützigen  Bezirksangelegenheiten,
verwaltet  es,  beschließt  über  die  Bezirkssteuern,  beaufsichtigt
  die  Verwaltung  der  Bezirksanstalten  (Armen-,
Kranken-,  Korrektionsanstalten),  prüft  die  Bezirksjahresrechnung,
  nimmt  die  Wahlen  zum  Bezirks=  und  Kreisausschusse
  vor  u.  a.  m.

Der  Bezirksausschuß

besteht  aus  mindestens  acht  auf  sechs  Jahre  von  der
Bezirksversammlung  gewählten  Mitgliedern;  je  zwei
davon  müssen  Vertreter  der  Höchstbesteuerten,  der  Stadtund
  der  Landgemeinden  des  Bezirks  sein.  Der  Bezirksausschuß
  wird  vom  Amtshauptmann  einberufen;  die
Verhandlungen  sind  öffentlich.  Er  entscheidet  über
Einsprüche  bzw.  Rekurse  in  bezug  auf  die  Stimmberechtigung
  und  Wählbartkeit  bei  öffentlichen  Wahlen;
über  Anträge  auf  Erteilung  der  Genehmigung  zur  Errichtung
  gewerblicher  Anlagen;  über  Schankkonzessionsgesuche
  und  Untersagung  eines  Gewerbebetriebs;  über
Anlegung  und  Einziehung  öffentlicher  Wege,  bei  Streitigkeiten
  über  die  Offentlichkeit  eines  Weges  und  über
Beiträge  und  persönliche  Leistungen  für  den  Bezirk,  für
die  Gemeinden  oder  zu  Zwecken  der  Armenversorgung.

Der  Bezirksausschuß  hat  ferner  entscheidende  Stimme
bei  Ausübung  des  Gemeindeaussichtsrechtes  über  mittlere
und  kleine  Städte,  Landgemeinden  und  selbständige  Gutsbezirke,
  z.  B.  bei  Bestätigung  ortsstatutarischer  Bestimmungen,
  Abänderung  der  Gemeindebezirke,  anderweiter
Feststellung  der  Gemeindeleistungen,  Verminderung  des
Stammvermögens,  Ubernahme  von  Verbindlichkeiten  usw.

Er  hat  begutachtende  Stimme  bei  allgemeinen,
das  Interesse  des  Bezirks  betreffenden  polizeilichen  Maßregeln.


Aach  alledem  nimmt  der  Bezirksausschuß  in  der  Vertretung
  der  Bezirksinteressen  gegenüber  der  Amtshauptmannschaft
  eine  ähnliche  Stellung  ein  wie  die  Stadtverordneten
  gegenüber  dem  Stadtrate.