106 IV. Die staatl. Behörden für die innere Verwaltung.
lung beschließt über die Verwendung des Bezirksvermögens
zu den gemeinnützigen Bezirksangelegenheiten,
verwaltet es, beschließt über die Bezirkssteuern, beaufsichtigt
die Verwaltung der Bezirksanstalten (Armen-,
Kranken-, Korrektionsanstalten), prüft die Bezirksjahresrechnung,
nimmt die Wahlen zum Bezirks= und Kreisausschusse
vor u. a. m.
Der Bezirksausschuß
besteht aus mindestens acht auf sechs Jahre von der
Bezirksversammlung gewählten Mitgliedern; je zwei
davon müssen Vertreter der Höchstbesteuerten, der Stadtund
der Landgemeinden des Bezirks sein. Der Bezirksausschuß
wird vom Amtshauptmann einberufen; die
Verhandlungen sind öffentlich. Er entscheidet über
Einsprüche bzw. Rekurse in bezug auf die Stimmberechtigung
und Wählbartkeit bei öffentlichen Wahlen;
über Anträge auf Erteilung der Genehmigung zur Errichtung
gewerblicher Anlagen; über Schankkonzessionsgesuche
und Untersagung eines Gewerbebetriebs; über
Anlegung und Einziehung öffentlicher Wege, bei Streitigkeiten
über die Offentlichkeit eines Weges und über
Beiträge und persönliche Leistungen für den Bezirk, für
die Gemeinden oder zu Zwecken der Armenversorgung.
Der Bezirksausschuß hat ferner entscheidende Stimme
bei Ausübung des Gemeindeaussichtsrechtes über mittlere
und kleine Städte, Landgemeinden und selbständige Gutsbezirke,
z. B. bei Bestätigung ortsstatutarischer Bestimmungen,
Abänderung der Gemeindebezirke, anderweiter
Feststellung der Gemeindeleistungen, Verminderung des
Stammvermögens, Ubernahme von Verbindlichkeiten usw.
Er hat begutachtende Stimme bei allgemeinen,
das Interesse des Bezirks betreffenden polizeilichen Maßregeln.
Aach alledem nimmt der Bezirksausschuß in der Vertretung
der Bezirksinteressen gegenüber der Amtshauptmannschaft
eine ähnliche Stellung ein wie die Stadtverordneten
gegenüber dem Stadtrate.