Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M IS8. 363 
scheidung nicht beruhigen, der Vorsteher der Postanstalt. Dieser Entscheidung haben sich die 
Reisenden, vorbehaltlich der Beschwerde, zu unterwerfen. 
8 68. 
I Jedem Reisenden ist die Mitnahme seines Reisegepäcks insoweit unbeschränkt gestattet, Reisegepäck. 
als die einzelnen Gegenstände zur Versendung mit der Post geeignet sind (vergl. §§ 1, 2, 
5 und 0). 
II Kleine Gegenstände, die ohne Belästigung der anderen Reisenden im Personenraum 
untergebracht werden können, dürfen die Reisenden unter eigener Ausfsicht bei sich führen. 
III Anderes Reisegepäck muß der Postanstalt zur Verladung übergeben werden. Die 
Uebergabe an Postschaffner und Postillone ist an Orten, an denen sich Postanstalten be- 
finden, unzulässig. Das Reisegepäck muß, wenn ein bestimmter Werth angegeben wird, den 
für Packete mit Werthangabe gegebenen Bestimmungen entsprechend verpackt, verschlossen und 
bezeichnet sein (§§ 15 und 16); die Bezeichnung muß, außer dem Worte „Reisegepäck", 
den Namen des Reisenden, den Ort, bis zu welchem die Einschreibung erfolgt ist, und die 
Werthangabe enthalten. Bei Reisegepäck ohne Werthangabe bedarf es einer Bezeichnung nicht. 
IV Das Reisegepäck, soweit es nicht in den Personenraum mitgenommen werden darf (11), 
muß spätestens 15 Minuten vor der Abfahrt der Post unter Vorzeigung des Fahrscheins 
bei der Postanstalt eingeliefert werden. Erfolgt die Einlieferung später, so hat der Reisende 
auf die Mitbeförderung des Gepäcks nur dann zu rechnen, wenn durch dessen Annahme und 
Verladung der Abgang der Post nicht verzögert wird. Wenn Reisende von einer Post auf 
die andere oder von einem Bahnzuge auf die Post unmittelbar übergehen, wird das Gepäck 
stets umgeschrieben, so lange es überhaupt noch möglich ist, den Reisenden zu der Weiter- 
fahrt mit der Post ohne Versäumniß anzunehmen. 
V. Der Reisende erhält über das eingelieferte Reisegepäck einen Gepäckschein. Die Aus- 
lieferung des Reisegepäcks erfolgt nur gegen Rückgabe des Gepäckscheins. 
§ 59. 
1 Jedem Reisenden ist auf das der Post übergebene Reisegepäck ein Freigewicht von leberfracht. 
15 Kilogramm bewilligt. Versicherungs- 
gebühr. 
II Für das Mehrgewicht des Reisegepäcks ist bei der Einlieferung Ueberfrachtporto zu 
entrichten. Dieses beträgt für jedes Kilogramm oder den überschießenden Theil eines Kilo- 
gramms: 
1. bei Beförderungen bis 75 Kilometer 5 Pf., mindestens 25 Pf.; 
2. bei Beförderungen über 75 Kilometer 10 Pf., mindestens 50 Tfe.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.