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lIII! Ist der Werth des Reisegepäcks angegeben, so wird die Versicherungsgebühr für
jedes Stück selbständig erhoben. Diese Gebühr beträgt ohne Unterschied der Entfernung
5 Pf. für je 300 Mark oder einen Theil von 300 Mark, mindestens jedoch 10 Pf.
IV Haben mehrere Reisende ihre Plätze auf einen Fahrschein genommen, so ist das
Freigewicht für die auf dem Fahrscheine vermerkte Anzahl von Personen nur dann von dem
Gesammtgewichte des Gepäcks in Abzug zu bringen, wenn die Personen zu einer Familie
oder zu einem Hausstande gehören.
V. Die Erstattung von Uleberfrachtporto und Versicherungsgebühr regelt sich nach den-
selben Grundsätzen wie die Erstattung von Personengeld.
8 60.
Verfügung des !1 Dem Reisenden kann die Verfügung über das der Post übergebene Reisegepäck nur
bekihnpenüter während des Aufenthalts an Orten, an denen sich eine Postanstalt befindet, und gegen Rück-
unterwegs. gabe oder Hinterlegung des Gepäckscheins gestattet werden.
II Reisende nach Zwischenorten müssen ihr Reisegepäck bei der vorliegenden Postanstalt
in Empfang nehmen, von welcher ab die Postverwaltung dafür Gewähr nicht mehr leistet.
8 61.
Wartezimmer JBei den Postanstalten werden nach Bedürfniß Wartezimmer unterhalten. Der Auf—
der Wostan- enthalt in den Wartezimmern der Postanstalten ist den Reisenden gestattet:
1. am Abgangsort: eine Stunde vor der Abgangszeit;
2. auf der Reise mit derselben Post: während der Abfertigung bei jeder Post-
anstalt;
3. am Endpunkte der Reise: eine Stunde nach der Ankunft;
4. beim Uebergange von einer Post auf die andere: während 3 Stunden.
I1! Personen, welche die Reisenden zur Post begleiten oder die Ankunft einer Post er-
warten wollen, kann der Aufenthalt in den Wartezimmern nur ausnahmsweise und in ge-
ringer Zahl gestattet werden.
62.
Bebalten der l· Die Reisenden stehen unter dem Schutze der Postbehörden.
den Posten. II Pflicht der Reisenden ist es, sich in die zur Aufrechthaltung des Anstandes, der
Ordnung und der Sicherheit auf den Posten und in den Wartezimmern getroffenen Anord-
nungen zu fügen.
III Das Rauchen im Postwagen ist nur gestattet, wenn sich in demselben Raume Per-
sonen weiblichen Geschlechts nicht befinden und die anderen Mitreisenden ihre Zustimmung
zum Rauchen gegeben haben.