Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M. 18. 367 
fahrt Nachricht zu geben. Dauert der Aufenthalt über eine Stunde, so ist von der fünften 
Viertelstunde an ein Wartegeld von 25 Pf. für Pferd und Stunde zu entrichten. Ein 
längerer Aufenthalt als 24 Stunden darf nicht stattfinden. 
XIII Wenn von vorausbestellten Pferden nicht zu der angegebenen Zeit Gebrauch ge— 
macht wird, so ist für Pferd und Stunde ein Wartegeld von 25 Pf. 
a) bei weiterher kommenden Reisenden von der siebzehnten Viertelstunde an, 
b) bei im Orte befindlichen Reisenden von der fünften Viertelstunde an 
zu entrichten. 
XIV Benutzt ein im Orte befindlicher Reisender die bestellten Extrapostpferde nicht, so 
hat er, wenn die Abbestellung vor der Anspannung erfolgt, keine Entschädigung, wenn da— 
gegen die Pferde zur Zeit der Abbestellung bereits angespannt waren, den Betrag des 
Pferde-, Wagen= und Trinkgeldes für fünf Kilometer sowie die Bestellgebühr als Ent- 
schädigung zu entrichten. 
XV Der Reisende kann verlangen, daß ihm auf langen oder sonst beschwerlichen 
Stationen auf schriftliche Bestellung Pferde und Wagen entgegengesendet und möglichst auf 
der Hälfte des Weges, sofern dort ein Unterkommen zu finden ist, aufgestellt werden. Für 
die Beförderung solcher Bestellungen mit den Posten ist eine Gebühr nicht zu entrichten. 
Die Bestellung muß die Stunde enthalten, zu welcher die Pferde und Wagen auf dem 
Umspannungsorte bereit sein sollen. Trifft der Reisende später ein, so ist von der sieb- 
zehnten Viertelstunde an das Wartegeld (XII) zu zahlen. 
XVI Für entgegengesendete Extraposten wird erhoben: 
1) das bestimmungsmäßige Pferde-, Wagen= und Trinkgeld, 
a) wenn die Entfernung von einem Pferdewechsel zum anderen 15 Kilometer 
oder mehr beträgt, nach der wirklichen Entfernung, 
b) wenn solche weniger als 15 Kilometer beträgt, nach dem Satze für 
15 Kilometer. 
2) die einfache Bestellgebühr, welche von der Postanstalt am Stations-Abgangsorte 
der Extrapost zu berechnen ist. 
Für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen wird, wenn damit die Fahrt nach der 
Station, zu welcher die Pferde gehören, zurückgelegt wird, keine Vergütung gezahlt. Geht 
aber die Fahrt nach einem anderen Orte, so ist zu entrichten: 
1) für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen von der Station bis zum 
Orte der Abfahrt die Hälfte des Pferde-, Wagen= und Trinkgeldes nach der 
wirklichen Entfernung; 
2) für die Beförderung des Reisenden der volle Betrag dieser Gebühren: 
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