Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

Beförderungs 
zeit. 
Postillone. 
Auf Stationen, wo selten Extraposten vorkommen und wo zu deren Beförderung 
Bostpferde nicht besonders unterhalten werden können, müssen sich die Reisenden den Aufent- 
halt gefallen lassen, der zur Beschaffung der Pferde nothwendig ist. 
8 68. 
Die Beförderung der Extraposten muß innerhalb der durch die Postbehörde vorge- 
schriebenen Fristen erfolgen. Eine Uebersicht der Beförderungsfristen befindet sich im Post- 
dienstzimmer bei seder Extrapoststation und wird dem Reisenden auf Verlangen zur Einsicht 
vorgelegt. 
DHat auf Verlangen des Reisenden eine Einigung dahin stattgefunden, daß die Be- 
förderung durch eine geringere Anzahl von Pferden erfolgt, als nach dem Umfange der 
Ladung und nach der Beschaffenheit der Wege und der Wagen eigentlich erforderlich waren, 
so kann der Reisende auf das Einhalten der vorgeschriebenen Beförderungszeit keinen Anspruch 
ruachen. 
I! Betragt die zurückzulegende Entfernung nicht über 20 Kilometer, so darf der 
Postillon ohne Verlangen des Reisenden unterwegs nicht anhalten. Bei größerer Entfernung 
ist ihm zwar gestattet, zur Erholung der Pferde einmal höchstens eine Viertelstunde anzu- 
halten, die vorgeschriebene Beförderungszeit muß jedoch auch in diesem Falle eingehalten 
werden. Während des Anhaltens darf der Postillon die Pferde nicht ohne Aussicht lassen. 
8 69. 
Der Postillon muß die vorschriftsmäßige Dienstkleidung tragen und mit dem Posthorne 
versehen sein. Die Hilfsanspänner haben zu ihrem Ausweis ein von der Postbehörde fest- 
gesetztes Abzeichen zu tragen. 
1 Bei zweispännigem Fuhrwerke gebührt dem Postillon ein Sitz auf dem Wagen. 
Ist daselbst kein Platz für ihn vorhanden, so muß der Reisende ein drittes Pferd nehmen. 
Bei ganz leichtem Fuhrwerk und, wenn der leichte Wagen etwa nur mit einem Reisenden 
besetzt ist, der kein umfangreiches Gepäck mit sich führt, kann jedoch bei geringen Entfernungen 
eine zweispannige Beförderung auch dann stattfinden, wenn der Postillon vom Sattel fahren 
must. Bei drei oder vierspännigem Fuhrwerke muß der Postillon vom Sattel fahren, wenn 
ihm der Reisende keinen Platz auf dem Wagen einräumt. Bei einer Bespannung mit mehr 
als vier Pferden muß stets lang gespannt und vom Sattel gefahren werden, sofern nicht 
der Reisende das Fahren vom Beocke verlangt. 
il Ein Wechseln der Pferde mit entgegenkommenden Posten ist nicht zulässig. Bei 
sich begegnenden Extraposten dürfen die Pferde nur mit ausdrücklicher Einwilligung der 
Reisenden gewechselt werden. Der entstehende Aufenthalt ist bei der Fahrt wieder einzuholen. 
Das Trinkgeld erhält derjenige Postillon, welcher den Reisenden auf die Station bringt.
	        
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