Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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7.  wenn  der  Pferdebesitzer  den  ihm  in  Bezug  auf  die  Behandlung  des  erkrankten
oder  verletzten  Pferdes  ertheilten  Weisungen  vorsätzlich  zuwiderhandelt  (8  19);

8.  wenn  derselbe  unbefugt  die  Tödtung  des  Pferdes  vorgenommen  oder  die  vom
Vereinsausschusse  angeordnete  Tödtung  nicht  zugelassen  hat  (§  20);

9.  wenn  der  Versicherte  in  Ansehung  des  erlittenen  Schadens  des  Betruges  oder
Betrugsversuches  schuldig  erkannt  ist;

10.  wenn  ein  Pferd  zu  Wettrennen  benützt  und  bei  solchen  oder  in  Folge  von  solchen
beschädigt  wird.

§  25.

Der  Erlös  aus  dem  Kadaver  eines  umgestandenen  oder  getödteten  Pferdes  verbleibt
dem  Versicherten.  Von  letzterem  dürfen  dagegen  Gebühren  für  Verwerthung  und  Vergraben
des  Kadavers  nicht  in  Aufrechnung  gebracht  werden.

Bei  nothgeschlachteten  Pferden  erhält  den  Erlös  die  Vereinskasse.

IV.  Vorlage  der  Verhandlungen  an  die  Verwaltung  der  Landesanstalt.  Ausbezahlung  der
Entschädigung.
§  26.

Der  Vereinsausschuß  hat  sofort  nach  vollzogener  Schadensfestsetzung  seine  Verhandlungen
hierüber  nebst  einem  Auszuge  aus  dem  Versicherungsbuche  (§  10)  der  Verwaltung  der  Landesanstalt
  zur  Würdigung  gemäß  Art.  7  und  8  des  Gesetzes  vom  15.  April  1900  vorzulegen.

Die  Verwaltung  der  Landesanstalt  ist  berechtigt,  einen  Kommissär  zu  näheren  Erhebungen
  über  die  einschlägigen  Verhältnisse  abzuordnen.

Die  Bezahlung  der  endgiltig  festgesetzten  Entschädigung  erfolgt  binnen  8  Tagen  durch
die  Anstaltsverwaltung  mittels  Anweisung  bei  der  k.  Bank.

Zum  Empfange  berechtigt  ist  der  im  Versicherungsbuche  eingetragene  Versicherte.

Während  eines  gegen  den  Versicherten  wegen  Betruges  oder  Betrugsversuches  an  dem
Vereine  eingeleiteten  Strafverfahrens  darf  die  Entschädigung  nicht  ausgezahlt  werden.

V.  BZeitrittsgebühren.  Verwaltungsgebühr.  Beiträge.
§  27.

Bei  der  Zulassung  zum  Vereine  hat  jedes  Mitglied  eine  Beitrittsgebühr  von  2  Pfennig
für  je  5  M  der  gesammten  Versicherungssumme  zu  entrichten.

In  den  Fällen  des  §  16  Abs.  1  und  3  werden  Beitrittsgebühren  nicht  erhoben.

Eine  Rückvergütung  bezahlter  Beitrittsgebühren  findet  nicht  statt,  ebensowenig  ein
Nachlaß  derselben

Die  Beitrittsgebühren  sind  zur  Verwendung  nach  Art.  12  Ziff.  2  des  Gesetzes
vom  15.  April  1900  an  die  Landesanstalt  abzuliefern.