Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Artikel  XI.

Nachdem  die  fürstlichen  Häuser  Oettingen-Wallerstein  und  Oettingen-Spielberg  von
jeher  der  römisch-katholischen  Religion  angehörten,  so  wird  hiemit  festgesetzt,  daß  auch  in
Zukunft  zur  Succession  in  den  Stammgutsbesitz  Niemand  berechtigt  sein  soll,  der  nicht
der  römisch-katholischen  Religion  angehört,  so  lange  noch  ein  dieser  Kirche  zugethaner
Agnat  vorhanden  ist.

Artikel  XII.

Sämmtliche  männliche  Familienmitglieder  sind  bei  dem  Eintritt  in  die  Großjährigkeit
  durch  Revers  an  Eidesstatt  auf  treue  und  unverbrüchliche  Haltung  des  gegenwärtigen
Statutes  und  auf  Verhütung  von  Entgegenhandlungen  Dritter  zu  verpflichten;  ebenso
haben  die  Vormünder  minderjähriger  Agnaten  vor  Antritt  ihrer  Funktion  diesen  Revers
auszustellen.  «

Die  gleiche  Verpflichtung  haben  in  dem  Falle  des  Art.  IX  die  dort  zur  Succession
Berufenen  vor  dem  Eintritt  in  das  Stammgut  abzulegen.

Verweigerung  der  Ausstellung  dieses  Reverses  hat  die  Ausschließung  von  den  Rechten
und  Genüssen,  welche  das  Hausgesetz  gewährt,  zur  Folge.

Töchtern  des  Hauses,  welche  sich  vermählen  oder  in  den  geistlichen  Stand  treten,  und
Gemahlinnen  des  Erst=  und  der  Nachgebornen  ist  vor  der  Verehelichung  oder  Standesveränderung
  der  Inhalt  des  Hausgesetzes  zu  eröffnen,  und  darüber,  daß  es  geschehen,
Urkunde  aufzunehmen.

Artikel  XIII.

Die  fürstliche  Domanialkanzlei  und  sämmtliche  bei  der  Stammgutsverwaltung  angestellten

  Beamten  der  fürstlichen  Häuser  Oettingen  werden  bei  dem  Dienstesantritt  auf

die  Beobachtung  des  Hausgesetzes  verpflichtet.
Alle  Reverse  werden  in  das  Archiv  abgegeben  und  dort  aufbewahrt.

Artikel  XIV.
Durch  das  nun  errichtete  gemeinsame  Hausgesetz  werden  die  im  Eingang  erwähnten
ältern  gemeinschaftlichen  Statuten  von  1522,  1694  und  1781  aufgehoben;  dagegen  bleiben
die  Spezial-Statuten  Unserer  Linien  —  nämlich  die  fürstlich  Oetting-Spielberg'sche  Primo-