Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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8SI.

Für  den  Bezirk  eines  jeden  Oberlandesgerichts  wird  eine  Notariatskammer  errichtet.
Die  Notariatskammer  hat  ihren  Sitz  am  Orte  des  Oberlandesgerichts.

82.

Jede  Notariatskammer  besteht  aus  neun  gewählten  Mitgliedern.

83.
Wahlberechtigt  ist  jeder  im  Amte  befindliche  Notar  des  Oberlandesgerichtsbezirks.
Die  Wahlberechtigung  ruht  während  der  Dauer  der  Suspension.
Notariatsverweser  sind  als  solche  nicht  wahlberechtigt.
84.
Wählbar  zum  Mitgliede  der  Notariatskammer  ist  jeder  im  Amte  befindliche  Notar
des  Oberlandesgerichtsbezirks.

Notariatsverweser  sind  als  solche  nicht  wählbar.
Ein  suspendirter  Notar  kann  während  der  Dauer  der  Suspension  nicht  zum  Notariats—

kammermitgliede  gewählt  werden.
§  5.
Die  Wahl  zum  Kammermitgliede  darf  ablehnen:
1.  wer  das  fünfundsechzigste  Lebensjahr  vollendet  hat;
2.  wer  fünfzehn  Jahre  lang  Kammermitglied  gewesen  ist;
3.  wer  die  letztvergangenen  drei  Jahre  Kammermitglied  war,  für  die  nächsten  drei
Jahre.
§  6.
Verliert  ein  Kammermitglied  während  der  Amtsdauer  die  Wählbarkeit,  so  scheidet  es

aus  der  Kammer  aus.
Verfällt  ein  der  Notariatskammer  angehöriger  Notar  der  Suspension,  so  ruht  seine

Kammermitgliedschaft  während  der  Dauer  der  Suspension.
87.
Das  freiwillige  Ausscheiden  eines  Mitgliedes  bedarf  der  Zustimmung  der  Kammer.
Die  Zustimmung  soll  nur  aus  wichtigen  Gründen  ertheilt  werden.

88.
Durch  die  Wahl  werden  die  Gewählten  auf  drei  Jahre  zum  Amte  berufen.
Scheidet  ein  Mitglied  vor  dem  Ablaufe  der  Wahlperiode  aus,  so  findet  eine  Ersatz
wahl  solange  nicht  statt  als  noch  sieben  Kammermitglieder  vorhanden  sind.  Ergibt  sich  das