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8SI.
Für den Bezirk eines jeden Oberlandesgerichts wird eine Notariatskammer errichtet.
Die Notariatskammer hat ihren Sitz am Orte des Oberlandesgerichts.
82.
Jede Notariatskammer besteht aus neun gewählten Mitgliedern.
83.
Wahlberechtigt ist jeder im Amte befindliche Notar des Oberlandesgerichtsbezirks.
Die Wahlberechtigung ruht während der Dauer der Suspension.
Notariatsverweser sind als solche nicht wahlberechtigt.
84.
Wählbar zum Mitgliede der Notariatskammer ist jeder im Amte befindliche Notar
des Oberlandesgerichtsbezirks.
Notariatsverweser sind als solche nicht wählbar.
Ein suspendirter Notar kann während der Dauer der Suspension nicht zum Notariats—
kammermitgliede gewählt werden.
§ 5.
Die Wahl zum Kammermitgliede darf ablehnen:
1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
2. wer fünfzehn Jahre lang Kammermitglied gewesen ist;
3. wer die letztvergangenen drei Jahre Kammermitglied war, für die nächsten drei
Jahre.
§ 6.
Verliert ein Kammermitglied während der Amtsdauer die Wählbarkeit, so scheidet es
aus der Kammer aus.
Verfällt ein der Notariatskammer angehöriger Notar der Suspension, so ruht seine
Kammermitgliedschaft während der Dauer der Suspension.
87.
Das freiwillige Ausscheiden eines Mitgliedes bedarf der Zustimmung der Kammer.
Die Zustimmung soll nur aus wichtigen Gründen ertheilt werden.
88.
Durch die Wahl werden die Gewählten auf drei Jahre zum Amte berufen.
Scheidet ein Mitglied vor dem Ablaufe der Wahlperiode aus, so findet eine Ersatz
wahl solange nicht statt als noch sieben Kammermitglieder vorhanden sind. Ergibt sich das