Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Ausscheiden  im  letzten  Halbjahre  der  Wahlperiode,  so  findet  eine  Ersatzwahl  nicht  statt  solange
  noch  fünf  Mitglieder  vorhanden  sind.  Durch  jede  Ersatzwahl  ist  die  Kammer  auf
den  Bestand  von  neun  Mitgliedern  zu  ergänzen.  Die  Ersatzwahl  erfolgt  für  den  Rest  der
Wahlperiode.

§  9.
Die  Neuwahlen  sollen  innerhalb  der  letzten  sechs  Wochen  vor  dem  Ablaufe  der  Wahlperiode,
  die  Ersatzwahlen  alsbald  nach  dem  Eintritte  des  Bedürfnisses  vorgenommen  werden.

10.

Die  Wahl  erfolgt  durch  Abgabe  von  Stimmzetteln  in  einer  am  Sitze  des  Oberlandesgerichts

  vorzunehmenden  Wahlverhandlung.
§  11.

Die  Anberaumung  und  Leitung  der  Wahl  obliegt  dem  Vorsitzenden  der  Notariatskammer,
  bei  dessen  Fehlen  oder  Verhinderung  dem  stellvertretenden  Vorsitzenden  und,  wenn
auch  dieser  fehlen  oder  verhindert  sein  sollte,  dem  nach  seiner  Ernennung  zum  Notar  dienstältesten
  unbehinderten  Mitgliede  der  Notariatskammer.

Hat  die  Neuwahl  wegen  Auflösung  der  Kammer  oder  aus  einem  sonstigen  Grunde
nach  dem  Ablaufe  der  Amtsdauer  der  letztgewählten  Notariatskammer  stattzufinden,  so  ist
derjenige  Notar  zur  Anberaumung  und  Leitung  der  Neuwahl  berufen,  dem  diese  Aufgabe
zukommen  würde,  wenn  die  letzte  Notariatskammer  noch  im  Amte  wäre.

§  12.

Der  zur  Leitung  Berufene  hat  die  übrigen  Wahlberechtigten  zur  Wahlverhandlung
schriftlich  zu  laden.

Die  Ladung  soll  enthalten:

1.  die  Angabe  der  Veranlassung  zur  Wahl  und  der  Zahl  der  zu  wählenden  Mitglieder;

2.  den  Ort  und  die  Zeit  der  Wahlverhandlung;

3.  die  Aufforderung  an  die  Geladenen,  ihre  Stimmen  bis  zum  Schlusse  der  Wahlverhandlung
  schriftlich  abzugeben.

Die  Zustellung  der  Ladungen  geschieht  mittels  eingeschriebenen  Briefes.  Zwischen  der
Aufgabe  der  Briefe  zur  Post  und  dem  Wahltermine  soll  eine  Ladungsfrist  von  einem  Monate
liegen.

§  13.

Den  Vorsitz  in  der  Wahlverhandlung  führt  der  zur  Leitung  der  Wahl  Berufene.

Außer  ihm  müssen  mindestens  zwei  wahlberechtigte  Notare  des  Oberlandesgerichtsbezirks

anwesend  sein.
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