24 437
Ausscheiden im letzten Halbjahre der Wahlperiode, so findet eine Ersatzwahl nicht statt solange
noch fünf Mitglieder vorhanden sind. Durch jede Ersatzwahl ist die Kammer auf
den Bestand von neun Mitgliedern zu ergänzen. Die Ersatzwahl erfolgt für den Rest der
Wahlperiode.
§ 9.
Die Neuwahlen sollen innerhalb der letzten sechs Wochen vor dem Ablaufe der Wahlperiode,
die Ersatzwahlen alsbald nach dem Eintritte des Bedürfnisses vorgenommen werden.
10.
Die Wahl erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln in einer am Sitze des Oberlandesgerichts
vorzunehmenden Wahlverhandlung.
§ 11.
Die Anberaumung und Leitung der Wahl obliegt dem Vorsitzenden der Notariatskammer,
bei dessen Fehlen oder Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden und, wenn
auch dieser fehlen oder verhindert sein sollte, dem nach seiner Ernennung zum Notar dienstältesten
unbehinderten Mitgliede der Notariatskammer.
Hat die Neuwahl wegen Auflösung der Kammer oder aus einem sonstigen Grunde
nach dem Ablaufe der Amtsdauer der letztgewählten Notariatskammer stattzufinden, so ist
derjenige Notar zur Anberaumung und Leitung der Neuwahl berufen, dem diese Aufgabe
zukommen würde, wenn die letzte Notariatskammer noch im Amte wäre.
§ 12.
Der zur Leitung Berufene hat die übrigen Wahlberechtigten zur Wahlverhandlung
schriftlich zu laden.
Die Ladung soll enthalten:
1. die Angabe der Veranlassung zur Wahl und der Zahl der zu wählenden Mitglieder;
2. den Ort und die Zeit der Wahlverhandlung;
3. die Aufforderung an die Geladenen, ihre Stimmen bis zum Schlusse der Wahlverhandlung
schriftlich abzugeben.
Die Zustellung der Ladungen geschieht mittels eingeschriebenen Briefes. Zwischen der
Aufgabe der Briefe zur Post und dem Wahltermine soll eine Ladungsfrist von einem Monate
liegen.
§ 13.
Den Vorsitz in der Wahlverhandlung führt der zur Leitung der Wahl Berufene.
Außer ihm müssen mindestens zwei wahlberechtigte Notare des Oberlandesgerichtsbezirks
anwesend sein.
68*