Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

448

Art.  1.
Der  Kreisgemeinde  von  Oberbayern  wird  die  Genehmigung  ertheilt,  zur  Deckung  der
Kosten  der  Errichtung  einer  Kreis-Irrenanstalt  in  Eglfing  ein  Anlehen  bis  zum  Höchst—
betrage  von  5000  000  .  aufzunehmen.

Art.  2.

Die  Verzinsung  und  Tilgung  des  aufgenommenen  Schuldbetrages  hat  aus  Kreisfonds,
die  Tilgung  spätestens  mit  dem  Zeitpunkte  des  vollständigen  Verkaufs  des  Areals  der  Kreis—
Irrenanstalt  München  zu  erfolgen.

Gegeben  zu  München,  den  17.  Mai  1900.

Luitpold,

Prinz  von  Bayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Frhr.v.Crailsheim.  Dr.Frhr.v  Riedel  Dr.  Frhr.v.  Feilitzsch.  Dr.Srhr.v.Ceonrod.Srhr.v.  Asch.  Dr.  v.  Candmann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Oberregierungsrath
im  k.  Staatsministerium  des  Innern:
Dr.  Proebst.

 

Gesetz,  die  Aufnahme  eines  Kreisanlehens  zur  Deckung  der  Kosten  der  Erweiterung,  Verbesserung
und  Einrichtung  der  Kreis-Irrenanstalt  Karthaus-Priüll  betreffend.

Im  Ramen  Feiner  Majestät  des  Rönige
Luitpold,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Hayern,
Begent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung  der  Kammer
der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

Art.  1.

Der  Kreisgemeinde  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg  wird  die  Genehmigung  ertheilt,
zur  Deckung  der  Kosten  der  Erweiterung,  Verbesserung  und  Einrichtung  der  Kreis-Irrenanstalt
  Karthaus  Prüll  ein  Anlehen  bis  zum  Höchstbetrage  von  200000  X  aufzunehmen.