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Art. 2 erhält folgende Fassung:
Die Anstalt gewährt nach Maßgabe der jeweils verfügbaren Mittel Darlehen zur
Ausführung folgender Kulturunternehmungen:
1. Bewässerungs= und Entwässerungsunternehmungen,
2. Korrektionen an Bächen und Privatflüssen, Anlagen zum Uferschutze und zum Schutze
gegen Ueberschwemmungen,
3. Flurbereinigungen,
4. Urbarmachungen öder Flächen, Meliorationen von Feldern, Wiesen, Weiden und
Moorgründen,
5. Aufforstungen öder Flächen,
6. Anlagen und Meliorationen von Weinbergen,
7. Obstbau= und Weidenkulturen,
8. Fischereianlagen,
9. Wegeanlagen, welche zu einer besseren Benützung land= oder forstwirthschaftlichen
Grundbesitzes bestimmt sind,
10. Wasserversorgungen ländlicher Gemeinden.
§ 3.
Art. 6 erhält folgende Fassung:
Der Darlehensnehmer hat sich zu verpflichten, das Darlehen von dem auf die Darlehens-
hingabe folgenden Kulturrententermine angefangen, mit einem Betrage zu verzinsen, welcher
jeweils um ¼ vom Hundert hinter dem Zinssatze der aus Anlaß der Darlehenshingabe
ausgegebenen Landeskulturrentenscheine zurückbleibt, und durch Zahlung eines jährlichen Zu-
schlages zu tilgen, welcher bei 3¾ prozentigen Darlehen ½ vom Hundert, bei 3¼ prozentigen
Darlehen 34 vom Hundert und bei 2¾ prozentigen Darlehen 1 vom Hundert der ursprüng-
lichen Darlehenssumme beträgt.
Diese Zins= und Tilgungsbeträge bilden zusammen die vom Schuldner zu entrichtende
Kulturrente und sind in halbjährigen Raten an den durch Ministerialvorschrift festgesetzten
Kulturrententerminen in baarem Gelde an die Anstalt abzuführen. Zugleich mit der ersten
Halbjahresrate der Kulturrente hat der Darlehensnehmer den Stückzins für die Zeit zwischen
der Darlehenshingabe und dem darauffolgenden Kulturrententermine einzubezahlen. Erfolgt
die Darlehenshingabe ausnahmsweise erst nach dem Termine, zu welchem gemäß der Schuld-
urkunde die Verzinsung und Tilgung zu beginnen hat, so wird dem Darlehensnehmer der
entsprechende Stückzins gutgerechnuct.