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schaften zum Schutze gegen Ueberschwemmungen ihre Satzungen, bei den Unternehmungen im
Sinne des Art. 55 Abs. 2, bezw. Art. 40 Abs. 2 der Gemeinde-Ordnungen die Bestimmungen
des Art 55 Abs. 3, bezw. Art. 40 Abs. 1 Ziff. 1 a. a. O. und bei den Flurbereinigungen
Art. 44 Abs. 2 des Gesetzes, die Flurbereinigung betreffend, in der Fassung der Bekanntmachung
vom 30. Juli 1899 maßgebend.
§ 7.
Im Art. 15 wird
1. im Abs. 1 nach den Worten „oder in Rentenscheinen“ eingeschaltet: „der entsprechenden
Zinsgattung“ und
2. im Abs. 2 statt „100 —“ gesetzt: „50 4“.
§ 8.
Im Art. 16 wird nach dem Worte „Nentenscheine“ eingefügt: „der entsprechenden
Zinsgattung“.
89.
Art. 17 erhält folgende Fassung:
Die Verhältnißzahlen, mittelst welcher der durch Entrichtung der Kulturrente während
eines bestimmten Zeitraumes getilgte Betrag sich berechnet, werden für die einzelnen Zins—
gattungen durch Ministerial-Vorschrift bestimmt.
8 10.
Im Art. 19 erhalten:
1. Abs. 1 und 2 folgende Fassung: Die Rentenscheine lauten auf den Inhaber,
werden in Stücken zu 5000, 1000, 500, 200 und 100 ausgegeben und in halbjährigen
Raten verzinst.
Der Neunwerth der ausgegebenen Rentenscheine einer jeden Zinsgattung darf den
Betrag der gewährten Darlehen der entsprechenden Zinsgattung nicht überschreiten.
2. Im Abs 3 wird nach dem Worte „Rentenscheine“ eingefügt:
„der entsprechenden Zinsgattung.“"
§ 11.
Im Art. 21 Abs. 3 wird am Schlusse beigefügt:
„insoweit die Einnahmen nicht zur Hingabe neuer Darlehen von der gleichen Zinsgattung
verwendet werden können.“
12.
Die Staatsregierung ist ermächtigt, den Text des Gesetzes, die Landeskulturrentenanstalt
betr., wie er sich in Folge des Art. 170 des Ausführungs-Gesetzes zum Bürgerlichen