Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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schaften  zum  Schutze  gegen  Ueberschwemmungen  ihre  Satzungen,  bei  den  Unternehmungen  im
Sinne  des  Art.  55  Abs.  2,  bezw.  Art.  40  Abs.  2  der  Gemeinde-Ordnungen  die  Bestimmungen
des  Art  55  Abs.  3,  bezw.  Art.  40  Abs.  1  Ziff.  1  a.  a.  O.  und  bei  den  Flurbereinigungen
Art.  44  Abs.  2  des  Gesetzes,  die  Flurbereinigung  betreffend,  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung
  vom  30.  Juli  1899  maßgebend.
§  7.

Im  Art.  15  wird

1.  im  Abs.  1  nach  den  Worten  „oder  in  Rentenscheinen“  eingeschaltet:  „der  entsprechenden
  Zinsgattung“  und

2.  im  Abs.  2  statt  „100  —“  gesetzt:  „50  4“.

§  8.

Im  Art.  16  wird  nach  dem  Worte  „Nentenscheine“  eingefügt:  „der  entsprechenden
Zinsgattung“.

89.

Art.  17  erhält  folgende  Fassung:

Die  Verhältnißzahlen,  mittelst  welcher  der  durch  Entrichtung  der  Kulturrente  während
eines  bestimmten  Zeitraumes  getilgte  Betrag  sich  berechnet,  werden  für  die  einzelnen  Zins—
gattungen  durch  Ministerial-Vorschrift  bestimmt.

8  10.

Im  Art.  19  erhalten:

1.  Abs.  1  und  2  folgende  Fassung:  Die  Rentenscheine  lauten  auf  den  Inhaber,
werden  in  Stücken  zu  5000,  1000,  500,  200  und  100  ausgegeben  und  in  halbjährigen
  Raten  verzinst.

Der  Neunwerth  der  ausgegebenen  Rentenscheine  einer  jeden  Zinsgattung  darf  den
Betrag  der  gewährten  Darlehen  der  entsprechenden  Zinsgattung  nicht  überschreiten.

2.  Im  Abs  3  wird  nach  dem  Worte  „Rentenscheine“  eingefügt:

„der  entsprechenden  Zinsgattung.“"

§  11.

Im  Art.  21  Abs.  3  wird  am  Schlusse  beigefügt:

„insoweit  die  Einnahmen  nicht  zur  Hingabe  neuer  Darlehen  von  der  gleichen  Zinsgattung
  verwendet  werden  können.“

12.

Die  Staatsregierung  ist  ermächtigt,  den  Text  des  Gesetzes,  die  Landeskulturrentenanstalt
  betr.,  wie  er  sich  in  Folge  des  Art.  170  des  Ausführungs-Gesetzes  zum  Bürgerlichen