Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Art.  2  erhält  folgende  Fassung:
Die  Anstalt  gewährt  nach  Maßgabe  der  jeweils  verfügbaren  Mittel  Darlehen  zur
Ausführung  folgender  Kulturunternehmungen:
1.  Bewässerungs=  und  Entwässerungsunternehmungen,
2.  Korrektionen  an  Bächen  und  Privatflüssen,  Anlagen  zum  Uferschutze  und  zum  Schutze
gegen  Ueberschwemmungen,
3.  Flurbereinigungen,

4.  Urbarmachungen  öder  Flächen,  Meliorationen  von  Feldern,  Wiesen,  Weiden  und
Moorgründen,

5.  Aufforstungen  öder  Flächen,

6.  Anlagen  und  Meliorationen  von  Weinbergen,

7.  Obstbau=  und  Weidenkulturen,

8.  Fischereianlagen,

9.  Wegeanlagen,  welche  zu  einer  besseren  Benützung  land=  oder  forstwirthschaftlichen
Grundbesitzes  bestimmt  sind,

10.  Wasserversorgungen  ländlicher  Gemeinden.
§  3.

Art.  6  erhält  folgende  Fassung:

Der  Darlehensnehmer  hat  sich  zu  verpflichten,  das  Darlehen  von  dem  auf  die  Darlehenshingabe
  folgenden  Kulturrententermine  angefangen,  mit  einem  Betrage  zu  verzinsen,  welcher
jeweils  um  ¼  vom  Hundert  hinter  dem  Zinssatze  der  aus  Anlaß  der  Darlehenshingabe
ausgegebenen  Landeskulturrentenscheine  zurückbleibt,  und  durch  Zahlung  eines  jährlichen  Zuschlages
  zu  tilgen,  welcher  bei  3¾  prozentigen  Darlehen  ½  vom  Hundert,  bei  3¼  prozentigen
Darlehen  34  vom  Hundert  und  bei  2¾  prozentigen  Darlehen  1  vom  Hundert  der  ursprünglichen
  Darlehenssumme  beträgt.

Diese  Zins=  und  Tilgungsbeträge  bilden  zusammen  die  vom  Schuldner  zu  entrichtende
Kulturrente  und  sind  in  halbjährigen  Raten  an  den  durch  Ministerialvorschrift  festgesetzten
Kulturrententerminen  in  baarem  Gelde  an  die  Anstalt  abzuführen.  Zugleich  mit  der  ersten
Halbjahresrate  der  Kulturrente  hat  der  Darlehensnehmer  den  Stückzins  für  die  Zeit  zwischen
der  Darlehenshingabe  und  dem  darauffolgenden  Kulturrententermine  einzubezahlen.  Erfolgt
die  Darlehenshingabe  ausnahmsweise  erst  nach  dem  Termine,  zu  welchem  gemäß  der  Schuldurkunde
  die  Verzinsung  und  Tilgung  zu  beginnen  hat,  so  wird  dem  Darlehensnehmer  der
entsprechende  Stückzins  gutgerechnuct.