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schaften zum Schutze gegen Ueberschwemmungen ihre Satzungen, bei den Unternehmungen im
Sinne des Art. 55 Abs. 2, bezw. Art. 40 Abs. 2 der Gemeinde-Ordnungen die Bestimmungen
des Art 55 Abs. 3, bezw. Art. 40 Abs. 1 Ziff. 1 a. a. O. und bei den Flurbereinigungen
Art. 44 Abs. 2 des Gesetzes, die Flurbereinigung betreffend, in der Fassung der Bekannt-
machung vom 30. Juli 1899 maßgebend.
§ 7.
Im Art. 15 wird
1. im Abs. 1 nach den Worten „oder in Rentenscheinen“ eingeschaltet: „der ent-
sprechenden Zinsgattung“ und
2. im Abs. 2 statt „100 —“ gesetzt: „50 4“.
§ 8.
Im Art. 16 wird nach dem Worte „Nentenscheine“ eingefügt: „der entsprechenden
Zinsgattung“.
89.
Art. 17 erhält folgende Fassung:
Die Verhältnißzahlen, mittelst welcher der durch Entrichtung der Kulturrente während
eines bestimmten Zeitraumes getilgte Betrag sich berechnet, werden für die einzelnen Zins—
gattungen durch Ministerial-Vorschrift bestimmt.
8 10.
Im Art. 19 erhalten:
1. Abs. 1 und 2 folgende Fassung: Die Rentenscheine lauten auf den Inhaber,
werden in Stücken zu 5000, 1000, 500, 200 und 100 ausgegeben und in halb-
jährigen Raten verzinst.
Der Neunwerth der ausgegebenen Rentenscheine einer jeden Zinsgattung darf den
Betrag der gewährten Darlehen der entsprechenden Zinsgattung nicht überschreiten.
2. Im Abs 3 wird nach dem Worte „Rentenscheine“ eingefügt:
„der entsprechenden Zinsgattung.“"
§ 11.
Im Art. 21 Abs. 3 wird am Schlusse beigefügt:
„insoweit die Einnahmen nicht zur Hingabe neuer Darlehen von der gleichen Zins-
gattung verwendet werden können.“
12.
Die Staatsregierung ist ermächtigt, den Text des Gesetzes, die Landeskulturrenten-
anstalt betr., wie er sich in Folge des Art. 170 des Ausführungs-Gesetzes zum Bürgerlichen