Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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schaften zum Schutze gegen Ueberschwemmungen ihre Satzungen, bei den Unternehmungen im 
Sinne des Art. 55 Abs. 2, bezw. Art. 40 Abs. 2 der Gemeinde-Ordnungen die Bestimmungen 
des Art 55 Abs. 3, bezw. Art. 40 Abs. 1 Ziff. 1 a. a. O. und bei den Flurbereinigungen 
Art. 44 Abs. 2 des Gesetzes, die Flurbereinigung betreffend, in der Fassung der Bekannt- 
machung vom 30. Juli 1899 maßgebend. 
§ 7. 
Im Art. 15 wird 
1. im Abs. 1 nach den Worten „oder in Rentenscheinen“ eingeschaltet: „der ent- 
sprechenden Zinsgattung“ und 
2. im Abs. 2 statt „100 —“ gesetzt: „50 4“. 
§ 8. 
Im Art. 16 wird nach dem Worte „Nentenscheine“ eingefügt: „der entsprechenden 
Zinsgattung“. 
89. 
Art. 17 erhält folgende Fassung: 
Die Verhältnißzahlen, mittelst welcher der durch Entrichtung der Kulturrente während 
eines bestimmten Zeitraumes getilgte Betrag sich berechnet, werden für die einzelnen Zins— 
gattungen durch Ministerial-Vorschrift bestimmt. 
8 10. 
Im Art. 19 erhalten: 
1. Abs. 1 und 2 folgende Fassung: Die Rentenscheine lauten auf den Inhaber, 
werden in Stücken zu 5000, 1000, 500, 200 und 100 ausgegeben und in halb- 
jährigen Raten verzinst. 
Der Neunwerth der ausgegebenen Rentenscheine einer jeden Zinsgattung darf den 
Betrag der gewährten Darlehen der entsprechenden Zinsgattung nicht überschreiten. 
2. Im Abs 3 wird nach dem Worte „Rentenscheine“ eingefügt: 
„der entsprechenden Zinsgattung.“" 
§ 11. 
Im Art. 21 Abs. 3 wird am Schlusse beigefügt: 
„insoweit die Einnahmen nicht zur Hingabe neuer Darlehen von der gleichen Zins- 
gattung verwendet werden können.“ 
12. 
Die Staatsregierung ist ermächtigt, den Text des Gesetzes, die Landeskulturrenten- 
anstalt betr., wie er sich in Folge des Art. 170 des Ausführungs-Gesetzes zum Bürgerlichen
	        
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