Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Vermehrung des Fahrmaterials und der Beschaffung von Werkstätte= und sonstigen Ein— 
richtungen der pfälzischen Eisenbahnen wird die k. Staatsregierung ermächtigt, für ein 
Kapital im Höchstbetrage von 5 410 000 JX (fünf Millionen vierhundertzehntausend Mark), 
welches nöthigenfalls um die Kosten der Geldaufbringung zu erhöhen ist, einen jährlichen 
Zinsertrag in der Maximalhöhe von vier Prozent bis zum 31. Dezember 1904 zu ge- 
währleisten oder statt dieses Zinsertrages einen Ueberschuß der Betriebsrente in einer dem 
vierprozentigen Zins aus diesem Kapitale entsprechenden Größe sicherzustellen. 
Gegeben zu Wien, den 23. Mai 1900. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Crailsheim. Dr.Frhr. v Rirdel Dr. Frhr. v. Feiliczsch. Dr. Frhr. v. LCeonrod. Frhr.# Asch Irr. v. Landmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Oberregierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Dr. Proebst. 
  
Gesetz, betreffend die Herstellung von Eisenbahnen lokaler Bedeutung in der Pfalz. 
Im Namen Seiner Mafjestät des Königs. 
Luitpold, 
von Gottes Gnaden Kuniglicher Minz Ton Layern, 
Begent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Art. 1. 
Die k. Staatsregierung ist ermächtigt, für den Fall der Herstellung 
1. einer schmalspurigen Lokalbahn von Speyer nach Geinsheim für ein Bau= und 
Einrichtungskapital im Maximalbetrage von 980 000 -X (neunhundertachtzigtausend Mark),
	        
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