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Die ausgeführte Anlage ist von dem Kulturrentenpflichtigen in gutem Zustande zu
erhalten.
Die Kommission kann im Falle nicht planmäßiger Verwendung von Darlehensgeldern
nach freiem Ermessen die Auszahlung weiterer Theilbeträge einstellen oder von Bedingungen
abhängig machen.
Der Anspruch auf die noch nicht ausbezahlten Darlehensbeträge kann nur mit dem
Grundstücke, auf welchem das Unternehmen ausgeführt werden soll, veräußert werden. Ist
das Grundstück zum Zwecke der Zwangsvollstreckung in Beschlag genommen, so ist die
Anstalt zu der Auszahlung nicht verpflichtet.
Art. 14. (14).
Die Kulturrenten werden durch die Rentämter eingehoben und es steht denselben hiewegen
das Vollstreckungsrecht zu.
Art. 15. (15).
Dem Schuldner steht nach vorausgeganger dreimonatlicher Kündigung frei, das Dar-
lehen auch vor Ablauf der bestimmten Tilgungsperiode ganz oder theilweise entweder in
baarem Gelde oder in Rentenscheinen der entsprechenden Zinsgattung zum Nennwerthe zurück-
zuzahlen oder in gleicher Weise die bestellte Reallast abzulösen
Freiwillige theilweise Zurückzahlungen und Ablösungen sind unter dem Betrage von
50 Mark nicht gestattet.
In jedem dieser Fälle ist die Kulturrente für das laufende Halbjahr voll zu entrichten.
Art. 16. (16).
Rentenscheine der entsprechenden Zinsgattung können auch dann zu ihrem Nennwerthe
zur Zurückzahlung des Darlehens oder zur Ablösung der Reallast verwendet werden, wenn
die Zurückbezahlung oder Ablösung auf Verlangen der Kommission erfolgt.
Art. 17. (17).
Die Verhältnißzahlen, mittelst welcher der durch Entrichtung der Kulturrente während
eines bestimmten Zeitraumes getilgte Betrag sich berechnet, werden für die einzelnen Zins-
gattungen durch Ministerial-Vorschrift bestimmt.
Art. 18. (18).
Die Bewilligung zur Löschung der für die Landeskultur-Rentenanstalt eingetragenen
Hypothek oder Reallast oder zur Umschreibung der Hypothek wird von der Anstaltsverwaltung
durch schriftliche Erklärung ertheilt.