Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Die ausgeführte Anlage ist von dem Kulturrentenpflichtigen in gutem Zustande zu 
erhalten. 
Die Kommission kann im Falle nicht planmäßiger Verwendung von Darlehensgeldern 
nach freiem Ermessen die Auszahlung weiterer Theilbeträge einstellen oder von Bedingungen 
abhängig machen. 
Der Anspruch auf die noch nicht ausbezahlten Darlehensbeträge kann nur mit dem 
Grundstücke, auf welchem das Unternehmen ausgeführt werden soll, veräußert werden. Ist 
das Grundstück zum Zwecke der Zwangsvollstreckung in Beschlag genommen, so ist die 
Anstalt zu der Auszahlung nicht verpflichtet. 
Art. 14. (14). 
Die Kulturrenten werden durch die Rentämter eingehoben und es steht denselben hiewegen 
das Vollstreckungsrecht zu. 
Art. 15. (15). 
Dem Schuldner steht nach vorausgeganger dreimonatlicher Kündigung frei, das Dar- 
lehen auch vor Ablauf der bestimmten Tilgungsperiode ganz oder theilweise entweder in 
baarem Gelde oder in Rentenscheinen der entsprechenden Zinsgattung zum Nennwerthe zurück- 
zuzahlen oder in gleicher Weise die bestellte Reallast abzulösen 
Freiwillige theilweise Zurückzahlungen und Ablösungen sind unter dem Betrage von 
50 Mark nicht gestattet. 
In jedem dieser Fälle ist die Kulturrente für das laufende Halbjahr voll zu entrichten. 
Art. 16. (16). 
Rentenscheine der entsprechenden Zinsgattung können auch dann zu ihrem Nennwerthe 
zur Zurückzahlung des Darlehens oder zur Ablösung der Reallast verwendet werden, wenn 
die Zurückbezahlung oder Ablösung auf Verlangen der Kommission erfolgt. 
Art. 17. (17). 
Die Verhältnißzahlen, mittelst welcher der durch Entrichtung der Kulturrente während 
eines bestimmten Zeitraumes getilgte Betrag sich berechnet, werden für die einzelnen Zins- 
gattungen durch Ministerial-Vorschrift bestimmt. 
Art. 18. (18). 
Die Bewilligung zur Löschung der für die Landeskultur-Rentenanstalt eingetragenen 
Hypothek oder Reallast oder zur Umschreibung der Hypothek wird von der Anstaltsverwaltung 
durch schriftliche Erklärung ertheilt.
	        
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