Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

  
Grset-und Vrrariungs-gltt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
„W 32. 
München, den 20. Juni 1900. 
  
  
  
Inhalt: 
Gesetz vom 16. Juni 1900, Bahnbauten in der Pfalz betreffend. — Königlich Allerhöchste Verordnung 
vom 16. Juni 1900, die Form der Eheverträge der Mitglieder des Königlichen Hauses und der mit solchen 
* * verbundenen Erbverträge betreffend. — Königlich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme einer 
emden Dekoration. 
  
  
  
  
Gesetz, Bahnbauten in der Pfalz betreffend. 
Im Namen BZeiner Majestät des Königs. 
LItpol!. 
lum Getus Gnuden Könthliher #ri von Hunern 
Nenent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was 
folgt: 
Art. 1. 
Die k. Staatsregierung ist ermächtigt, für den Fall der Herstellung einer zweigeleisigen 
Haupteisenbahn von Münster a. St. über Odernheim, Lauterecken, Altenglan, Glanmünch- 
78
	        
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