Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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§ 2. 
Bis zum 30. September 1901 werden Reichs-Goldmünzen zu fünf Mark bei den 
Reichs= und Landeskassen zu ihrem gesetzlichen Werthe sowohl in Zahlung genommen als 
auch gegen Reichsmünzen umgetauscht. 
§ 3. 
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausche (§ 2) findet auf durchlöcherte 
und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte sowie auf verfälschte 
Münzstücke keine Anwendung. 
Berlin, den 13. Juni 1900. 
Der Reich-kanzler. 
In Vertretung: 
Frhr. von Thielmann. 
Nr. 13265. 
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch die 
# Marktgemeinde Dachau betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Durch die im Einverständnisse mit den k. Staatsministerien der Justiz und der 
Finanzen ergangene Entschließung vom Heutigen wurde gemäß 8 795 des Bürgerlichen 
Gesetzbuches und § 9 der Zuständigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1899 (Gesetz= und 
Verordnungsblatt S. 1229) der Marktgemeinde Dachau auf Grund der Beschlüsse der 
gemeindlichen Kollegien vom 23. März ds. Is. und des staatsaufsichtlichen Bescheides des 
k. Bezirksamtes Dachau vom 25. Mai ds. Is. zur Ausgabe 4% iger Schuldverschreibungen 
auf den Inhaber im Gesammtwerthe von 200 000 JX und zwar: 
Lit. A 150 Stücke zu je 1000 M, 
„ B 70 „ „ „ 500 4, 
„ C 50 „ „ „ 200 , 
„ D 50 „ „ „ 100 4 
halbjährig am 1. Jannar und 1. Juli verzinslich, ertheilt. 
München, den 12. Juni 1900. 
Dr. Krhr. v. Feilitzsch.
	        
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