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Gesetzbuches und § 9 der Zuständigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1899 (Gesetz= und
Verordnungsblatt S. 1229) der Stadtgemeinde Erlangen auf Grund der Beschlüsse der
Gemeindekollegien vom 16. und 22 Mai, dann 11. und 12. Juni l. J. und der staats-
aufsichtlichen Bescheide der k. Regierung, K. d. J., vom 6. und 16. Juni l. J. die Ge-
nehmigung zur Ausgabe 4 / iger Schuldverschreibungen auf den Inhaber im Gesammtnennwerthe
von 1000 000 J—, und zwar:
200 Stück Lit. A zu je 2000 J,
230 „ „ B „ „ 100074,
500 7, 7 □ 7 ½7 500 MÆ,
500 „„ D, „ 200 %,
200 ½ ½ E * 7½ 100 m“
halbjährig am 1. Januar und am 1. Juli verzinslich, ertheilt.
München, den 22. Juni 1900.
Dr. Frhr. v. Feilitsch.
Pofdienst-achricht.
Im Namen Seiner Majestäi des Känigs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden,
unterm 14. Juni ds. Is. den k. Kammer-
junker, Rittmeister à la suite des 1. Che-
vaulegers-Regiments und Chef der Escadron
Jäger zu Pferde III. Armee-Corps Otto
Freiherrn von Redwitz auf sein allerunter-
thänigstes Ansuchen zum k. Kämmerer zu er-
nennen.
Verleihung der Würde eines lebens-
länglichen Reichsrathes der Krone
Gayern.
Im Namen Beiner Mojestät des Rönigs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich unter'm 18. Juni 1900 Aller-
höchst bewogen gefunden, den k. Kämmerer
und Rittmeister à la suite der Armee Ernst
Grafen von Moy in München und den
Gutsbesitzer und Vorstand des Verwaltungs-
rathes der Pfälzischen Eisenbahnen Kommer-
zienrath Dr. August Ritter von Clemm
in Haardt zu lebenslänglichen Reichsräthen
der Krone Bayern allergnädigst zu ernennen.
füöniglich Allerhöchste Genehmigung zur
Annahme einer sremden Dekoration.
Im Namen Seiner Moajestät des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich unter'm 12. Juni ds. Is. aller-
gnädigst bewogen gefunden, dem k. Kämmerer
Edmund Freiherrn von Gienanth in
Brüssel die Bewilligung zur Annahme und
zum Tragen des ihm von Seiner Majestät
dem König der Belgier verliehenen Ritter-
kreuzes des k. belgischen Leopold-Ordens zu
ertheilen.