Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M 35. 495 
a) 150 000 MA zur Tilgung der alten Schuld, 
b) 2 182 800 -X zur Tilgung des Prämienaulehens, 
c) 67 920 MA zur Deckung der auf Grund des Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 
2. Februar 1898 für überwiesene Grundrenten geleisteten Baar— 
vergütungen, 
d) 12 800 X zur Heimzahlung der zur Umwandlung in 3½ prozentige Obliga- 
tionen nicht vorgelegten Staatsschuldverschreibungen des 4 prozentigen 
allgemeinen Anlehens gemäß § 20 des Finanzgesetzes vom 
15. Juni 1898,. 
in Sa. 2 413 520 X zu leisten und zwar durch einen gleich großen Zuschuß aus dem 
Reinerträgnisse des Malzausschlages. 
II. 
Eisenbahnschuld. 
Der zur Bestreitung der Verwaltungskosten und zur Verzinsung und Tilgung der 
Eisenbahnschuld erforderliche Bedarf im Voranschlage von 37 816 640 K ist aus dem mit 
46 506 722 JX veranschlagten Reinertrag der Bahnrente zu decken. 
III. 
Grundrentenschuld. 
Aus den Malzaufschlagserträgnissen ist 
a) zur Deckung des Bedarfes für Verwaltungskosten ein Zuschuß von 115 160-4, 
b) zur Ergänzung des wirklichen Bedarfes für Verzinsung der Schuld ein Betrag 
von 641 980 M und 
c) zur Deckung des Bedarfes für Tilgung der Schuld ein Betrag von 840 600 M. 
jährlich zu leisten. 
  
IV. 
Kulturrentenschuld. 
Zur Bestreitung der Verwaltungskosten und zur Ergänzung des Bedarfes für Ver- 
zinsung und Tilgung der in Folge des Gesetzes vom 21. April 1884 entstandenen Kultur- 
rentenschuld sind aus dem Malzjaufschlage jährlich 33 270 M zu verwenden. 
86. 
Die in Folge des Gesetzes vom 16. Mai 1868 über die Vollendung der Donau— 
Korrektion im Regierungsbezirke Schwaben und Neuburg durch das jeweilige Finanzgesetz 
zu bestimmende Summe wird für die XXV. Finanzperiode auf 25 000 M per Jahr 
festgesetzt.
	        
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