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Titel III.
Staats-Einnahmen.
§ 7.
Zur Bestreitung der in Tit. II bestimmten Verwaltungs- und Staatsausgaben sind
die in der Beilage A aufgeführten, voranschlägig auf 432919 989 J4 festgesetzten Ein-
nahmen zugewiesen.
§ 8.
An direkten Steuern sind für jedes Jahr der XXV. Finanzperiode zu erheben:
a) an Grundsteuer acht vier Zehntel Pfennig für jede Einheit der Steuerverhältnißzahl;
b) an Haussteuer und zwar au Arealsteuer wie an Miethsteuer drei fünfundachtzig
Hundertel Pfennig für jede Mark der Steuerverhältnißzahl;
c) die Gewerbsteuer nach dem Gesetze vom 9. Juni 1899; 6
d) die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nach dem Gesetze vom10 n ;
e) die Kapitalrentensteuer nach dem Gesetze vom 9. Juni 1899;
!) die Einkommensteuer nach dem Gesetze vom 9. Juni 1899.
89.
Die Erhebung der indirekten Abgaben hat nach den bestehenden Normen und ein—
schlägigen Bestimmungen zu geschehen.
8 10.
Bezüglich der Maximalsätze der Tarife für den Transport auf den Staatseisenbahnen,
sowie der Kanalgebühren auf dem Ludwig-Donau-Main-Kanale verbleiben die in Art. 2
des Gesetzes vom 7. Februar 1874, die provisorische Steuererhebung und vorläufige Be-
streitung besonderer Ausgaben pro 1874 betreffend, getroffenen Bestimmungen auch für die
XXV. Finanzperiode in Geltung.
Titel IV.
Besondere Verfügungen.
8 11.
Der Ertrag der Kreisamteblätter, welcher bisher dem allgemeinen Unterstützungsfonde
für Staatsdiener zugewiesen war, soll auch in der XXV. Finanzperiode — ohne Aenderung
der Natur dieser Einnahmsquelle als Staatsregale — diesem Fonde zugewiesen bleiben.
§ 12.
Die von der Brandversicherungsanstalt für Gebäude gemäß Art 90 des Gesetzes vom
3. April 1875 zur Bestreitung der Gesammtausgaben, welche für den Bedarf der k. Ver-