Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Titel III. 
Staats-Einnahmen. 
§ 7. 
Zur Bestreitung der in Tit. II bestimmten Verwaltungs- und Staatsausgaben sind 
die in der Beilage A aufgeführten, voranschlägig auf 432919 989 J4 festgesetzten Ein- 
nahmen zugewiesen. 
§ 8. 
An direkten Steuern sind für jedes Jahr der XXV. Finanzperiode zu erheben: 
a) an Grundsteuer acht vier Zehntel Pfennig für jede Einheit der Steuerverhältnißzahl; 
b) an Haussteuer und zwar au Arealsteuer wie an Miethsteuer drei fünfundachtzig 
Hundertel Pfennig für jede Mark der Steuerverhältnißzahl; 
c) die Gewerbsteuer nach dem Gesetze vom 9. Juni 1899; 6 
d) die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nach dem Gesetze vom10 n ; 
e) die Kapitalrentensteuer nach dem Gesetze vom 9. Juni 1899; 
!) die Einkommensteuer nach dem Gesetze vom 9. Juni 1899. 
89. 
Die Erhebung der indirekten Abgaben hat nach den bestehenden Normen und ein— 
schlägigen Bestimmungen zu geschehen. 
8 10. 
Bezüglich der Maximalsätze der Tarife für den Transport auf den Staatseisenbahnen, 
sowie der Kanalgebühren auf dem Ludwig-Donau-Main-Kanale verbleiben die in Art. 2 
des Gesetzes vom 7. Februar 1874, die provisorische Steuererhebung und vorläufige Be- 
streitung besonderer Ausgaben pro 1874 betreffend, getroffenen Bestimmungen auch für die 
XXV. Finanzperiode in Geltung. 
Titel IV. 
Besondere Verfügungen. 
8 11. 
Der Ertrag der Kreisamteblätter, welcher bisher dem allgemeinen Unterstützungsfonde 
für Staatsdiener zugewiesen war, soll auch in der XXV. Finanzperiode — ohne Aenderung 
der Natur dieser Einnahmsquelle als Staatsregale — diesem Fonde zugewiesen bleiben. 
§ 12. 
Die von der Brandversicherungsanstalt für Gebäude gemäß Art 90 des Gesetzes vom 
3. April 1875 zur Bestreitung der Gesammtausgaben, welche für den Bedarf der k. Ver-
	        
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