Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

W 35. 503 
8 18. 
Unter Abänderung des 8 20 des Landtags-Abschiedes vom 28. Mai 1892 wird ge— 
stattet, daß vom 1. Januar 1900 ab für die Dauer der nächsten sechs Jahre die Stadt 
Vilshofen zur Tilgung der restigen Brückenbauschuld 100 & pro Jahr aus dem Erträg- 
nisse des Lokalmalzaufschlages an die Staatskasse abzuführen habe, jedoch unter der Be- 
dingung, daß für die gleiche Zeitdauer von der Stadt VBilshofen jedes Jahr 1000 M. an 
den Brückenbaufond als Aversum bezahlt werden. 
Gegeben zu München, den 30. Juni 1900. 
Luitpoldd, 
Prinz von Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Trailsheim.Dr Frhr. v. RNiedel. Dr. Frhr. v. Feilitzsch. Dr. Frhr. v. Keod Frhr. v. Asch. Dr. v. kandmamn. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Oberregierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Dr. Proebst.
	        
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