Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

W  35.  503

8  18.

Unter  Abänderung  des  8  20  des  Landtags-Abschiedes  vom  28.  Mai  1892  wird  ge—
stattet,  daß  vom  1.  Januar  1900  ab  für  die  Dauer  der  nächsten  sechs  Jahre  die  Stadt
Vilshofen  zur  Tilgung  der  restigen  Brückenbauschuld  100  &  pro  Jahr  aus  dem  Erträgnisse
  des  Lokalmalzaufschlages  an  die  Staatskasse  abzuführen  habe,  jedoch  unter  der  Bedingung,
  daß  für  die  gleiche  Zeitdauer  von  der  Stadt  VBilshofen  jedes  Jahr  1000  M.  an
den  Brückenbaufond  als  Aversum  bezahlt  werden.

Gegeben  zu  München,  den  30.  Juni  1900.

Luitpoldd,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Trailsheim.Dr  Frhr.  v.  RNiedel.  Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  Frhr.  v.  Keod  Frhr.  v.  Asch.  Dr.  v.  kandmamn.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Oberregierungsrath
im  k.  Staatsministerium  des  Innern:
Dr.  Proebst.