Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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schaften  erhalten,  gleich  den  jüngsten  Reservemannschaften  durch  die  Landwehr-Bezirks—
Kommandos  einzubeordern,  ohne  daß  die  Truppentheile  besondere  Ordres  für  jene  Leute
zu  schicken  haben).  sz

Hierbei  ist  jedoch  zu  beobachten,  daß  zur  Disposition  Beurlaubte  nur  für  den
eigenen  Truppentheil,  also  nicht  für  andere  Regimenter  2c.  verwandt  werden  dürfen.

Für  diejenigen  zur  Disposition  Beurlaubten,  welche  sich  außerhalb  des  Korps-Bezirks,
  aus  welchem  der  Truppentheil  ergänzt  wird,  aufhalten  (vergl.  ad  5),  sendet
letzterer,  wenn  für  denselben  eine  Augmentirung  befohlen  wird,  die  Einberufungs-Ordres
zur  Aushändigung  an  das  betreffende  Bezirks-Kommando.

8  24.
Von  den  zur  Disposition  der  Ersatzbehörden  entlassenen  Mann—

schaften?).  «

1.  Die  Mannschaften,  welche  zur  Disposition  der  Ersatz-Behörden  in  Folge  von
Reklamationen,  wegen  Dienstunbrauchbarkeit  oder  wegen  vor  ihrer  Einstellung  began—
gener  Vergehen  oder  Verbrechen  entlassen  werden,  erhalten  gleichfalls  einen  Militairpaß
nach  Schema  1***)  und  Führungs-Attest.  In  ersterem  ist  statt:  „zur  Disposition  be—
urlaubt“,  zu  schreiben:  „zur  Disposition  der  Ersatz-Behörden  entlassen“.  Die  Ueber—
weisung  dieser  Mannschaften  an  die  Landwehr-Bezirks-Kommandos  erfolgt  nach  der
Bestimmung  des  8  182  der  Militair-Ersatz-Instruktion.  In  gleicher  Weise  erfolgt  vor—
kommenden  Falles  die  Entlassung  nicht  ausgebildeter  Mannschaften  zur  Disposition  der
Ersatz-Behörden,  wenn  solche  bei  eintretender  Mobilmachung  überzählig  werden;  dieselben
  sind  jedoch  Seitens  der  Truppentheile  direkt  an  die  Landwehr-Bezirks-Kommandos
zu  überweisen.

2.  Die  zur  Disposition  der  Ersatz-Behörden  entlassenen  Mannschaften  gehören  bis
zur  definitiven  Entscheidung  über  ihr  künftiges  Militair-Verhältniß  durch  die  Departements-Ersatz-Kommission
  (s.  §  83  der  Milit.-Ersatz-Instr.)  zu  den  Mannschaften  des
Beurlaubtenstandes.  In  Betreff  der  Auswanderung  findet  auf  sie  die  Bestimmung  des
§  23  ad  4  analoge  Anwendung.

3.  Werden  diese  Mannschaften  demnächst  der  Ersatz-Reserve  überwiesen  oder  als
dauernd  dienstunbrauchbar  ausgemustert,  so  wird  ihnen  der  Militairpaß  abgenommen
und  sie  erhalten  einen  Ersatz-Reserve=  resp.  Ausmusterungs-Schein.

*)  Ebenso  ist  event.  auch  mit  den  zur  Disposition  beurlaubten  Mannschaften  der  Garde  zu  verfahren,
welche  in  diesem  Falle  stets  direkt  durch  die  Landwehr-Bezirks-Kommandos  einzubeordern  sind.

**)  Vergl.  8§  178  bis  182  der  Militair-Ersatz-Instruktion.
’'K#)  Schema  26  der  Militair-Ersatz-Instruktion  wird  hierdurch  aufgehoben.