IAbmarkungspflicht.
Artikel 1
Die Eigenthümer von Grundstücken, deren Grenzen unbestritten feststehen, aber nicht
durch Grenzzeichen gesichert sind, haben die Pflicht, die Abmarkung dieser Grenzen oder die
Ergänzung dieser Abmarkung vornehmen zu lassen:
1. bei den von der zuständigen Behörde angeordneten Neumessungen,
2. bei allen Grenzermittlungsmefsungen der k. Messungsbehörden, welche mit Zustimmung
der betheiligten Grundeigenthümer zum Abschlusse gebracht werden,
3. wenn von einem Grundstücke ein Theil abgetrennt wird,
4. wenn eine bestrittene Grenzlinie durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt wird,
und
5. wenn in einer Gemeinde= oder Ortsflur oder in einer in sich abgeschlossenen Feld-
lage (Gewanne) die Mchrzahl der betheiligten Grundeigenthümer die Abmarkung
will. Sind weniger als zwanzig Grundeigenthümer betheiligt, so müssen mindestens
drei Fünftel sich für die Abmarkung erklären. In beiden Fällen muß die Mehr-
zahl sich zugleich im Besitze von mehr als der Hälfte der abzumarkenden Grund-
fläche befinden.
Bei Berechnung der Mehrzahl werden die Miteigenthümer eines und desselben Grund-
stückes für eine einzige Person gezählt. Besteht bei den Miteigenthümern Meinungsver-
schiedenheit, so ist Zustimmung anzunehmen, wenn wenigstens die Hälfte der Miteigenthümer,
nach dem Theilnahmsverhältnisse berechnet, sich für die Abmarkung ausspricht. Besteht über
das Eigenthum eines Grundstückes ein Rechtsstreit, und können sich die Betheiligten über
die Abgabe der Stimmen nicht einigen, so gilt zunächst der Besitzer als stimmberechtigt;
ist auch der Besitz streitig, so ist die Zustimmung für gegeben zu erachten, wenn nur einer
der streitenden Theile sich für die Abmarkung ausspricht.
Bei der Abmarkung von Gemeinde= oder Ortsfluren oder abgeschlossenen Feldlagen
haben die Eigenthümer der Grundstücke, soweit sie an die Abmarkungsfläche mit nicht oder
nicht richtig abgemarkten Grenzlinien anstoßen, an der Abmarkung dieser sich zu betheiligen.
Art der Abmarkung.
Artikel 2.
Zur Abmarkung sind in der Regel dauerhafte Steine von entsprechender Größe und
Form zu verwenden.
Die Steine müssen soweit zugerichtet sein, daß ihre Bedeutung als Grenzzeichen
zweifellos erkennbar ist.