Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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daß bei der Einfuhr von Zuchtrindern und Zuchtziegen aus der Schweiz von der Bedürfniß- 
frage im Einzelnen abgesehen und von den Händlern nicht mehr verlangt wird, daß sie an 
der Grenzeingangsstelle Einzelaufträge von Landwirthen oder Züchtern nachweisen. 
Die Bestimmungen in Ziff. 2, 3 und 4 der erwähnten Bekanntmachung bleiben 
unverändert in Kraft. 
München, den 26. Juni 1900. 
Dr. rhr. v. Feilitzsch. 
Bekaunntmachung, die Civilversorgung der Militäranwärter betreffend. 
Vortrages zu setzen: 
  
  
  
K# Staatsministerinum der Instiz. 
In dem Verzeichnisse der den Militäranwärtern im bayerischen Staatsdienste vorbe- 
haltenen Stellen (Ges.= u. Verordn.-Bl. 1885 Nr. 49 und Ges.= und Verordn.-Bl. 1896 
Nr. 67*) ist bei Abtheilung B „Staatsministerium der Justiz““ an Stelle des bisherigen 
  
Angabe » 
bei den für Militär— 
anwärter nicht aus- 
Bezeichnung der Stellen. schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
  
  
Bezeichnung 
der Behörde, an welche die 
Bewerbungen zurichten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
  
Bemerkungen. 
  
1. Staatsministerium: 
Kanzleisekretäre, 
*Kanzleifunktionäre, 
»Boten. 
2. Oberstes Landesgericht: 
* Sekretariatsassistenten, 
* Sekretariatsgehilfen, 
* Boten. 
3. Oberlandesgerichte: 
* Sekretariatsassistenten, 
* Sekretariatsgehilfen, 
Boten. 
B. Staatsministerium der Justiz. 
zu einem Drittel. 
  
–— 
(der Beförderung zugänglich sind, sind mit einem s bezeichnet. 
bis 1818 S. 177. 
– 
*“) Frühere Nachträge Ges. und V. Bl. 1887 S. 397, 1888 S 
— 
  
U 
  
Staatsministerium der 
Justiz. 
Staatsministerium der 
Justiz. 
Staatsministerium der 
Justiz. 
  
*) Diejenigen Stellen, welche den Militäranwärtern vorbehalten, aber denselben nur im Wege des Aufrückens 
604, 1892 S. 109, 1804 S. 605, 1896 S. 47
	        
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