Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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bei den für Nitrar. der Behörde, an welche die 
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Bezeichnung der Stellen. schließlich bestimmten Bewerbungen zu tichtensind, Bemerkungen. 
Stellen, in welchen wenn es nicht die Behorde 
— « ' selbst ist, bei welcher die An— 
—–— stellung gewünscht wird. 
  
*Oberkraukenwärter, 
Küchenmerster, —. 
* Waschmeister, — 
*Oberausseher. — Staatsministerium der 
*Hausverwalter, — Justiz. 
Ständige Schreibgehilfen. zur Hälfte. 
Rechnungsgehilfen und 
*Rechnungsfunktlonärc, 
*Buchhalter. zur Hälfte. 
zur Hälfte. 
  
  
  
  
München, den 29. Juni 1900. 
Dr. Frhr. v. Lronrod. 
Nr. 14747. 
Bekanntmachung, Maßregeln gegen Schweineseuchen beireffend. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Die Schweinceseuche (Schweinepest hat in Serbien nach den neunesten amtlichen 
Seuchenausweisen in bedrohlichem Maste um sich gegriffen. Im Hinblicke darauf, daß die 
Seuchenerreger auch dem Fleische geschlachteter Schweine anhaften, wird der Gefahr der Ein- 
schleppung der genannten Seuche nach Deutschland durch das auf Grund der Kaiserlichen 
Verordnung vom 14. Juli 1889 R.GG.Bl. S. 149) gegenüber den Hinterländern 
Oesterreich Ungarns zu Recht bestehende Verbot der Einfuhr von lebenden Schweinen nicht 
genügend vorgebengt. 
Es wird daher in Ergänzung des bestehenden Verbotes der Einfuhr von lebenden 
Schweinen auch die Einfuhr von frischem Schweinefleisch, sowie von allen Zubereitungen 
von Schweinefleisch mit Ausnahme des gargekochten Schweinefleisches und des ausgeschmolzenen 
Schweinefettes aus Serbien auf Grund des § 7 des Reichsviehseuchengesetzes hiemit 
verboten. 
Das Verbot tritt sofort in Kraft. 
München, den 1. Juli 1900. 
Dr. Crhr. v. Koilitzsch.
	        
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